Für die Wiederholungsklausuren (§ 43 Abs. 2 StudPrO 2020) ist gemäß § 38 Abs. 1 StudPrO 2020 eine Anmeldung erforderlich.
Zugelassen werden nur die Studierenden, die sich zum ersten Termin fristgerecht angemeldet hatten, wegen eines wichtigen Grundes davon zurückgetreten sind und daher nicht an der Klausur teilgenommen haben.
Der wichtige Grund muss gegenüber dem Prüfungsausschuss gem. § 39 Abs. 2 StudPrO 2020 substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht worden sein.
Datum | Uhrzeit | Format / Raum | Kommentar zum Klausurtermin |
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Modul | Veranstaltung | Leistungen | |
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29-M51NF Familien- und Erbrecht | Erbrecht | Studieninformation | |
- | benotete Prüfungsleistung | Studieninformation |
Die verbindlichen Modulbeschreibungen enthalten weitere Informationen, auch zu den "Leistungen" und ihren Anforderungen. Sind mehrere "Leistungsformen" möglich, entscheiden die jeweiligen Lehrenden darüber.
Studiengang/-angebot | Gültigkeit | Variante | Untergliederung | Status | Sem. | LP | |
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Rechtswissenschaft mit Abschluss 1. Prüfung (STUDPRO 2023) / Staatsprüfung | BürgR | Pflicht | 4. 5. | ||||
Studieren ab 50 |
Zu dieser Veranstaltung existiert ein Lernraum im E-Learning System. Lehrende können dort Materialien zu dieser Lehrveranstaltung bereitstellen: