Mit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 wurde die Figur des Verfahrenspflegers ins Familienrecht eingeführt - der so genannte "Anwalt des Kindes". Seine Aufgabe ist es, die Interessen des Kindes bei Streitigkeiten der Eltern ums Sorge- oder Umgangsrecht zu vertreten. Trotz des Namens ist er nicht nur Jurist, sondern - wesentlich häufiger sogar - ein Kinderkundler mit pädagogisch-psychologischer Qualifikation. Die eigentliche Rolle des Verfahrenspflegers ist bis heute relativ unscharf geblieben, denn der Gesetzgeber hat weder zur beruflichen Qualifikation noch zum Tätigkeitsfeld konkrete Vorgaben gemacht. Einigkeit besteht lediglich darin, dass er die Position des Kindes im gerichtlichen Verfahren vertreten soll. Nun steht demnächst eine Gesetzesänderung an, die auch für den Verfahrenspfleger - zukünftig heißt er Verfahrensbeistand - einschneidende Konsequenzen haben wird. Insbesondere ergeben sich neue Arbeitsmöglichkeiten, um im Interesse des Kindes handeln zu können. Damit eröffnet sich ein hoch interessantes und spannendes neues Tätigkeitsfeld gerade auch für Diplompädagogen. Ich habe einige erfahrene Verfahrenspfleger mit dieser Ausbildung gebeten, den Studierenden einen praxisnahen Einblick in ihren Arbeitsalltag zu vermitteln. Darüber hinaus werde ich deutlich machen, über welche unterschiedlichen Kompetenzen (Gesprächsführung, Kinderpsychologie, Trennungswissen, Rechtskenntnisse, u. a. m.) der zukünftige Verfahrensbeistand verfügen muss, wenn er erfolgreich zur psychischen Entlastung von Trennungskindern beitragen will. Dabei im Mittelpunkt steht der lösungsorientierte Arbeitsansatz. Das Seminar ersetzt allerdings keine Ausbildung.
| Rhythmus | Tag | Uhrzeit | Format / Ort | Zeitraum |
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| Studiengang/-angebot | Gültigkeit | Variante | Untergliederung | Status | Sem. | LP | |
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| Frauenstudien | (Einschreibung bis SoSe 2015) | ||||||
| Pädagogik / Erziehungswissenschaft / Diplom | (Einschreibung bis SoSe 2008) | H.P.4 | scheinfähig | ||||
| Studieren ab 50 |