Der Wechsel des Akkus in der Fernbedienung, die Produktion von Aluminium, die Erdölförderung in der Nordsee: Menschen gewinnen, nutzen und verschwenden Energie in allen möglichen Erscheinungsformen und Zusammenhängen, von alltäglichen Verrichtungen über industrielle Abläufe bis hin zu globalen Prozessen. Um Energie wurden und werden Kriege geführt, sei es im Mittelalter um die Nutzung von Wasserkraft, sei es aktuell im Nahen Osten um die Verfügungsgewalt über Erdölressourcen. Die Angenda 21 formuliert die Entwicklung eines Bewusstseins der Nachhaltigkeit und des schonenden Umgangs mit Ressourcen als zentrale Aufgabe der Bildung und Erziehung und rückt damit (u.a.) regenerative Energien in den Fokus auch des Sachunterrichts.
Der Begriff Energie bezeichnet für den Sachunterricht ein weites Themenfeld, das aus unterschiedlichen Perspektiven erschlossen werden kann. Er repräsentiert zunächst ein zentrales Konzept der "harten" Naturwissenschaften (Physik, Chemie), aber auch der Biologie. Durch den Aspekt technischer Nutzung durch den Menschen gewinnt er aus ganz alltäglichen Lebensbezügen heraus eine ökologische, ökonomische und sozio-politische Dimension, die ihn schließlich auch aus historischer Perspektive interessant erscheinen lässt.
Ziel des Seminars ist es, dieses Themenfeld sachstrukturell und didaktisch zu analysieren und aus den angedeuteten Perspektiven heraus exemplarische Unterrichtskonzepte zu verstehen und selbst zu entwickeln. Dabei werden schulische und außerschulische Experten und Lernorte ebenso genutzt wie "neue" Medien.
Die Bereitschaft zur aktiv-produktiven Erschließung und Präsentation einer Themenperspektive ist Teilnahmevoraussetzung.
Literaturangaben erfolgen in der ersten Sitzung.
Frequency | Weekday | Time | Format / Place | Period | |
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weekly | Di | 10-12 | U5-106 | 17.10.2006-09.02.2007 |
Degree programme/academic programme | Validity | Variant | Subdivision | Status | Semester | LP | |
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Geschichtswissenschaft / Bachelor | (Enrollment until SoSe 2011) | Kern- und Nebenfach | Modul 2.6; Modul 2.9 | Pflicht | 4 |