Der Begriff des öffentlichen Interesses ist ein zentraler Rechtsbegriff, der sich in zahlreichen Rechtsnormen findet. Als unbestimmter Rechtsbegriff ist er der Auslegung und Konkretisierung fähig, die jedoch oftmals unscharf bleibt. Es stellt sich die Frage, ob man auf einen derartig offenen Begriff in der Rechtsordnung besser verzichten sollte, da er möglicherweise ein Blankett für höchst unterschiedliche und gegensätzliche Interpretationen liefert. Dieser Frage lässt sich nur beantworten, indem man den Versuch unternimmt, das öffentliche Interesse näher einzugrenzen und von den Einzelnormen unabhängige Voraussetzungen aufzustellen. Dazu sollen zunächst die Konzeptionen ausgewählter Theoretiker zum Problem des öffentlichen Interesses als Rechtsbegriffs untersucht werden. In einem weiteren Schritt wird die Umsetzung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung analysiert. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf die Frage, ob es einen Wandel in der Interpretation des Begriffes gibt, zu legen sein. Abschließend soll die Bedeutung des Begriffes "Öffentliches Interesse" in verschiedenen Spezialgebieten beleuchtet werden.
| Frequency | Weekday | Time | Format / Place | Period | |
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| block | Block | T2-239 | 30.06.-01.07.2006 |
| Degree programme/academic programme | Validity | Variant | Subdivision | Status | Semester | LP | |
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| Frauenstudien | (Enrollment until SoSe 2015) | ||||||
| Rechtswissenschaft mit Abschluss 1. Prüfung (STUDPRO 2007) / Staatsprüfung | (Enrollment until SoSe 2009) | Meth/Grund A; Grundlagenschein kl.; Meth/Grund B; Grundlagenschein gr. | Wahlpflicht | GS und HS |