Hilfsmittel bei Prüfungen:
Als Hilfsmittel zugelassen sind ausschließlich Gesetzestexte. Erforderlich sind mindestens Gesetzestexte von GG, VwVfG, VwGO, BauGB und BauNVO (Bundesrecht) sowie von LVerf, VwVfG, JustG, GO, KWahlG, KrO, GkG, OBG, PolG und BauO (Landesrecht NRW). Die Texte dürfen keine Anmerkungen enthalten. Post-its zum Auffinden der einzelnen Gesetze dürfen nur in geringer Anzahl und unbeschriftet vorhanden sein. Maßvolle, einfarbige Unterstreichungen sind gestattet.
Datum | Uhrzeit | Format / Raum | Kommentar zum Klausurtermin |
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Modul | Veranstaltung | Leistungen | |
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29-M21RM Öffentliches Recht II | Verwaltungsrecht I | Studieninformation | |
- | benotete Prüfungsleistung | Studieninformation | |
29-M71NF Öffentliches Recht II - Kommunal- und Baurecht | Kommunal- und Baurecht | Studieninformation | |
- | benotete Prüfungsleistung | Studieninformation |
Die verbindlichen Modulbeschreibungen enthalten weitere Informationen, auch zu den "Leistungen" und ihren Anforderungen. Sind mehrere "Leistungsformen" möglich, entscheiden die jeweiligen Lehrenden darüber.
Studiengang/-angebot | Gültigkeit | Variante | Untergliederung | Status | Sem. | LP | |
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Rechtswissenschaft mit Abschluss 1. Prüfung (STUDPRO 2023) / Staatsprüfung | ÖffR | Pflicht | 4. 5. | ||||
Studieren ab 50 |