Die Vorlesung hat das dem einfach- und untergesetzlichen Steuerrecht (den Steuergesetzen, -verordnungen, -verwaltungsvorschriften) übergeordnete Recht zum Gegenstand, also dasjenige Recht, welches dem Steuergesetzgeber Vorgaben hinsichtlich der Ausübung seines grundsätzlich bestehenden Vorschriftenerlaßermessens macht. Hierzu gehören sowohl Bestimmungen des Staatsorganisationsrechts, etwa die grundgesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Steuergesetzgebungs-, -ertrags- und -verwaltungshoheit (Art. 105 ff. GG), als auch Bestimmungen aus dem Grundrechteteil der Verfassung, ferner Bestimmungen des Rechts der EU, insbesondere die Grundfreiheiten (Art. 28 ff. AEUV).
Es geht mithin um Fragen wie: „Was ist eigentlich eine Steuer (im Unterschied etwa zu einem Beitrag oder einer Gebühr)?“, „Wem (EU, Bund, Land, Kommune) steht das Aufkommen aus dieser oder jener Abgabe zu?“ oder „Dürfen Veranstaltern von sog. Hochrisiko-Fußballspielen die Kosten für besonders teure Polizeieinsätze auferlegt werden, oder muß die Allgemeinheit der Steuerzahler diese Last tragen?“
Die Befassung mit diesen und anderen Fragen bietet vielfältige Gelegenheit, examensrelevanten Pflichtstoff – besonders im Staatsrecht – zu wiederholen und zu vertiefen.
Vorausgesetzt werden Kenntnisse im Staatsorganisationsrecht und in den Grundrechten; nützlich sind darüber hinaus Grundkenntnisse im Europarecht.
Mitzubringen ist eine Textausgabe des Grundgesetzes. Weitere benötigte Gesetze wie das Finanzausgleichsgesetz (FAG) oder das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) werden in einem Materialienheft zur Verfügung gestellt.
Rhythmus | Tag | Uhrzeit | Format / Ort | Zeitraum |
---|
Studiengang/-angebot | Gültigkeit | Variante | Untergliederung | Status | Sem. | LP | |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Rechtswissenschaft mit Abschluss 1. Prüfung (STUDPRO 2023) / Staatsprüfung | SPB 10 - Bereich 2; SPB 5; SPB 4 - Bereich 2; SPB 2 - Weitere | Wahl | 5. 6. | ||||
Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler | Bei Gruppen ab drei Personen ist eine vorherige Anmeldung in der ZSB erforderlich. |