Rechte dürfen grundsätzlich nicht im Wege der Selbsthilfe durchgesetzt werden. Der Staat mit seinem Gewaltmonopol hat die Durchsetzung zu gewährleisten. Erst nach Feststellung eines Anspruchs im Erkenntnisverfahren (Zivilprozess) kann die Zwangsvollstreckung nach dem 8. Buch der ZPO und nach dem ZVG beginnen. Mit Voraussetzungen und Arten der Einzelzwangsvollstreckung wird sich die Veranstaltung zunächst beschäftigen, um sich dann der Gesamtvollstreckung (Insolvenz) zuzuwenden, in welcher die Befriedung der Gläubiger nicht im Wettlauf auf verwertbares Vermögen des Schuldners, sondern "gemeinschaftlich" durch einen Verwalter geschieht. Insgesamt ist in der Veranstaltung nicht nur die systematische Erfassung des Stoffes beabsichtigt, sondern auch die Einbeziehung zahlreicher Fälle und Muster aus der Praxis.
Wird in der Veranstaltung bekannt geben.
Rhythmus | Tag | Uhrzeit | Format / Ort | Zeitraum | |
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wöchentlich | Di | 12-16 | unveröffentlicht | 11.04.-22.07.2005 |
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Studiengang/-angebot | Gültigkeit | Variante | Untergliederung | Status | Sem. | LP | |
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Rechtswissenschaft (STUDO 1994 in der Fassung vom 6.7.1998) / Staatsprüfung | (Einschreibung bis SoSe 2003) | Privatrecht (VV) | Pflicht | 5. 6. | |||
Rechtswissenschaft mit Abschluss 1. Prüfung (STUDPRO 2007) / Staatsprüfung | (Einschreibung bis SoSe 2009) | SPB 1: Priv.Rechtsgest.; EG Verf-u.InsR | Pflicht | 4. 5. | HS |