Ziel der Veranstaltung ist die Übung öffentlich-rechtlicher Falllösungen,
insbesondere aus den Bereichen des allgemeinen und besonderen
Verwaltungsrechts sowie des Europarechts.
HAUSARBEIT:
Dr. Andreas Fisahn
Hausarbeit im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene
Universität Bielefeld Sommersemester 2003
Die nordrhein-westfälische Gemeinde X verabschiedet ordnungsgemäß einen qualifizierten Bebauungsplan für ein Gebiet, das der X-Strom gehört. Dieses Gebiet wird als Industriegebiet ausgewiesen. Es grenzt im Norden an ein weiteres Industriegebiet der Stadt. Im Süden und Osten liegt unbeplantes Gelände. Im Westen befindet sich zunächst ein unbeplanter und landwirtschaftlich genutzter Bereich von ca. 300 m Breite, daran an schließt sich ein als Mischgebiet ausgewiesenes Gebiet, an dessen zur freien Fläche grenzenden Straße N sein Grundstück hat.
Die X-Strom beantragt nun auf ihrem Gelände einen Windpark mit acht Anlagen. Diese Anlagen haben gemessen bis zur Nabe des dreiflügeligen Rotors eine Höhe von 65 m. Die drei Rotorblätter haben einen Durchmesser von 52 m, so dass die Anlage eine Gesamthöhe von 91 m hat. Die Umlaufgeschwindigkeit des Rotors variiert in Abhängigkeit von der Windstärke zwischen 0 und 55 Umdrehungen pro Minute. Die Anlage hat einen Schallleistungspegel von 99 dB(A).
Der schriftliche Antrag wird bei der Gemeinde am 5. März 2002 mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht. Die Gemeinde macht daraufhin im Amtsblatt und der lokalen Tageszeitung den Antrag formell korrekt bekannt und legt die Unterlagen am 30. März 2002 zur Einsicht in den Räumen des Rathauses aus. Am 30. April will N die Unterlagen einsehen. Er stellt jedoch fest, dass das Rathaus in den Tagen zwischen dem Wochenende und dem 1. Mai gar nicht geöffnet hat. Er muss also unverrichteter Dinge wieder nach Hause gehen. Am 2. Mai liegen die Unterlagen nicht mehr aus. Trotzdem erhebt N fristgerecht Einwendung gegen den Windpark.
Er macht geltend, dass er als Nachbar durch die Anlagen gestört werde. Es sei zu erwarten, dass die entstehenden Geräuschimmissionen ihn bei seiner Arbeit stören würden. Er sei Musiker und müsse beim Üben klare Töne hören können, um seinem Beruf im Orchester der nächstgrößeren Stadt ausüben zu können. Gerade die Geräusche, die von den rotierenden Blättern ausgingen, würden die Töne in ihrer Klarheit verändern. Außerdem befürchte er, dass die hell-dunkel Effekte des großen Rotors erheblich sein würden. Da die Anlage im Osten stehe, sei zu erwarten, dass am frühen Morgen der sog. "Diskoeffekt" der Anlage eintrete und ihm den Schlaf raube, da sein Schlafzimmer nach Osten weise und er grundsätzlich bei natürlichem Licht schlafe.
Der Erörterungstermin findet am Abend des 18. Mai statt. N kann an diesem Termin nicht teilnehmen, weil er "Carmen" spielen muss. Er erhält daraufhin Ende Oktober
von der zuständigen Behörde den Genehmigungsbescheid für die Anlage zugesandt. In der Begründung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides heißt es, es würden in seiner Straße durchschnittlich Immissionswerte von 42 dB(A) erwartet, so dass die zulässigen Werte der TA-Lärm nicht überschritten würden. Es sei allenfalls zu erwarten, dass an Tagen mit orkanartigen Winden, das seien höchstens 7 pro Jahr, für einige Stunden Werte von 55 dB(A) erreicht würden. Der Diskoeffekt der Anlage stehe ihrer Zulassung nicht entgegen, er sei von den Nachbarn hinzunehmen, um eine ökologische Stromversorgung für die Gesellschaft sicher zu stellen. Angesichts der wenigen Sonnentage in unseren Breitengraden könne der Diskoeffekt, insbesondere, wenn er morgens auftrete, nicht zu einer Versagung der Genehmigung führen. N sei es außerdem zuzumuten, in abgedunkelten Räumen zu schlafen, so dass ihn der Effekt gar nicht stören würde.
N sucht Sie, als die Rechtsanwältin seines Vertrauens, auf und fragt Sie, ob es aussichtsreich wäre gegen die Genehmigung der Anlage zu klagen. Die Genehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Unterlagen nicht ordnungsgemäß ausgelegt wurden und er nicht am Erörterungstermin teilnehmen konnte. Außerdem meint er, die TA?Lärm sei in seinem besonderen Fall nicht anwendbar, da sein Beruf bei der Berechnung der zumutbaren Lärmbelästigungen berücksichtigt werden müsse. Die Argumente der Behörde zum Diskoeffekt halte er für wenig plausibel.
Prüfen Sie, ob eine Klage (nach erfolglosem Widerspruch) Aussicht auf Erfolg hätte. Dabei ist nur die immissionsschutzrechtliche Rechtslage zu prüfen (kein Baurecht oder UVPG).
Umfang: Maximal 25 Seiten, Seitenrand 5 und 2 cm, 1,5.Zeilenabstand, Schriftgrad 12 pt. Erhebliche Überschreitungen werden nicht gewertet. Hinweise unter www.user.uni-bremen.de/~fisahn/00Uni.htm.
TA-Lärm zu finden im Netz z.B. unter: http://www.umweltbundesamt.de/Iaermprobleme/anlagen/talaerm.pdf oder in der Beck-Textausgabe BImSchG
Abgabeort T7-114, Fr. Bent/Abgabetermin 15.04.2003
Die Teilnahme an der Übung setzt den Nachweis voraus
1. der erfolgreichen Teilnahme an zwei Semesterabschlussklausuren in thematisch unterschiedlichen Lehrveranstaltungen des Öffentlichen Rechts und
2. einer erfolgreichen studienbegleitenden Hausarbeit im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht oder im Öffentlichen Recht.
| Rhythmus | Tag | Uhrzeit | Format / Ort | Zeitraum | |
|---|---|---|---|---|---|
| wöchentlich | Mo | 10-12 | unveröffentlicht | 22.04.-31.07.2003 |
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| Studiengang/-angebot | Gültigkeit | Variante | Untergliederung | Status | Sem. | LP | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Rechtswissenschaft (STUDO 1994 in der Fassung vom 6.7.1998) / Staatsprüfung | (Einschreibung bis SoSe 2003) | Öffentl. Recht (VV) | Pflicht | 6. | scheinfähig |