Die Vorlesung Rechtsvergleichung beschäftigt sich mit den Rechtsordnungen anderer Staaten. Sie verfolgt zwei Ziele. Zunächst soll ein grundsätzlicher Einblick in die großen Rechtsordnungen der Welt gegeben werden. Rechtsvergleichung ist aber auch ein wichtiger Verständniszugang für das eigene Recht. Erst im Vergleich der Strukturen und Lösungen des eigenen Rechts mit denen anderer Rechtsordnungen lässt sich die Wertrelativität jeden Rechts erkennen. Rechtsvergleichung kann auch ein interessantes Bildungserlebnis jenseits des Standardprogramms der juristischen Ausbildung werden. Vor allem aber vermitteln rechtsvergleichende Kenntnisse die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Juristen und Mandanten aus dem Ausland. Kenntnisse insbesondere der europäischen Fremdsprachen sind nützlich, aber nicht Bedingung
StudO 1997: Durch Anfertigen einer Hausarbeit kann ein Wahlfachschein in der Wahlfachgruppe Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung (§ 3 Abs. 3 Nr. 8) erworben werden.
StudO 2003: Pflicht-Schwerpunktbereichsveranstaltung (Schwerpunktbereich Nr. 3 - Internationaler Handelsverkehr/International Trade). Es besteht die Möglichkeit, im Anschluss an die Veranstaltung eine häusliche Arbeit nach § 43 Abs. 3 (Schwerpunkbereichshausarbeit) anzufertigen. Voraussetzung ist eine Anmeldung nach § 44 Abs. 1 beim Prüfungsausschuss.
Literaturhinweise und Begleitmaterialien werden in der Vorlesung ausgegeben.
Rhythmus | Tag | Uhrzeit | Format / Ort | Zeitraum | |
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wöchentlich | Mo | 10-12 | H16 | 17.10.2005-10.02.2006 |
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Studiengang/-angebot | Gültigkeit | Variante | Untergliederung | Status | Sem. | LP | |
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Frauenstudien | (Einschreibung bis SoSe 2015) | - | - | - | - | - | |
Rechtswissenschaft (STUDO 1994 in der Fassung vom 6.7.1998) / Staatsprüfung | (Einschreibung bis SoSe 2003) | - | WFG 8 Int. Privatrecht | Pflicht | - | - | GS und HS |
Rechtswissenschaft mit Abschluss 1. Prüfung (STUDPRO 2007) / Staatsprüfung | (Einschreibung bis SoSe 2009) | - | SPB 3: Int. Handel.; EG Priv-u.VerfR | Wahlpflicht | - | - | GS |
Studieren ab 50 | - | - | - | - | - | - |
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