Die Vorlesung hat das dem einfach- und untergesetzlichen Steuerrecht (den Steuergesetzen, -verordnungen, -verwaltungsvorschriften) übergeordnete Recht zum Gegenstand, also dasjenige Recht, welches dem Steuergesetzgeber Vorgaben hinsichtlich der Ausübung seines grundsätzlich bestehenden Vorschriftenerlaßermessens macht. Hierzu gehören sowohl Bestimmungen des Staatsorganisationsrechts, etwa die grundgesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Steuergesetzgebungs-, -ertrags- und -verwaltungshoheit (Art. 105 ff. GG), als auch Bestimmungen aus dem Grundrechteteil der Verfassung, ferner Bestimmungen des Rechts der EU, insbesondere die Grundfreiheiten (Art. 28 ff. AEUV).
Es geht mithin um Fragen wie: "Was ist eigentlich eine Steuer (im Unterschied etwa zu einem Beitrag oder einer Gebühr)?", "Wem (EU, Bund, Land, Kommune) steht das Aufkommen aus dieser oder jener Abgabe zu?" oder "Dürfen Veranstaltern von sog. Hochrisiko-Fußballspielen die Kosten für besonders teure Polizeieinsätze auferlegt werden, oder muß die Allgemeinheit der Steuerzahler diese Last tragen?"
Die Befassung mit diesen und anderen Fragen bietet vielfältige Gelegenheit, examensrelevanten Pflichtstoff - besonders im Staatsrecht - zu wiederholen und zu vertiefen.
Vorausgesetzt werden Kenntnisse im Staatsorganisationsrecht und in den Grundrechten; nützlich sind darüber hinaus Grundkenntnisse im Europarecht.
Benötigt wird zunächst eine Textausgabe des Grundgesetzes. Hinzu werden gemäß näherer Besprechung in der Vorlesung besondere Gesetze wie das Finanzausgleichsgesetz (FAG) oder das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) treten.
Rhythmus | Tag | Uhrzeit | Format / Ort | Zeitraum |
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Studiengang/-angebot | Gültigkeit | Variante | Untergliederung | Status | Sem. | LP | |
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Rechtswissenschaft mit Abschluss 1. Prüfung (STUDPRO 2012) / Staatsprüfung | (Einschreibung bis WiSe 19/20) | SPB 2: ZusatzVst.; SPB 4: ZusatzVst.; SPB 5: ZusatzVst. | Wahl | 7. 8. | HS | ||
Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler | Bei Gruppen ab drei Personen ist eine vorherige Anmeldung in der ZSB erforderlich. |