Modul 5-I-MED-M1 Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (mündlich-praktisch)

Erläuterung zu den Modulelementen

Studierende im Modellstudiengang weisen eine dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung äquivalente Leistung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Nr. 3 ÄApprO nach. Für den mündlich-praktischen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung gelten sechs mündlich-praktische Modulteilprüfungen als Äquivalenzleistung.

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