Von einer Anrechnung oder Anerkennung wird gesprochen, wenn bereits außerhalb des aktuell studierten Studiengangs passende Leistungen erbracht wurden und diese in den Studiengang eingebracht werden sollen.
Eine weitergehende Einführung in die Thematik der Anerkennung von Leistungen und der Einstufung in höhere Fachsemester findet sich in den Erläuterungen zu den "Rahmenprüfungsordnungen".
Schaubilder sowie weitere Erläuterungen zu den einheitlichen Abläufen von Anerkennungs- und Einstufungsverfahren:
Von der Antragstellung bis zur Entscheidung - Informationen und Hinweise:
Es gibt Antragsformulare, die entsprechend ausgefüllt werden müssen. Der Antrag ist sowohl unterschrieben als auch in elektronischer Form bei den jeweils zuständigen Stellen abzugeben. Folgende Angaben und Unterlagen werden für den Antrag benötigt (s. auch Antragsformular):
Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden.
Die Entscheidung wird je nach Fakultät von anderen Personen getroffen als denjenigen, bei denen der Antrag abzugeben ist. Die Form der Mitteilung erfolgt abhängig davon, ob und wie Studierende eingeschrieben sind. Details finden sich jeweils in den Abläufen (s.o.).
Verbindliche Vorgaben, Hinweise und Erläuterungen zum Anerkennungsmaßstab (für das Studienmodell 2011) finden sich hier.
Kurzfassung:
Es kommt auf die Abwesenheit von wesentlichen Unterschieden bezogen auf die erworbene Kompetenz an: "Wesentliche Unterschiede sind Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und der nationalen Qualifikation, die so signifikant sind, dass sie höchstwahrscheinlich den Bewerber daran hindern würden, mit Erfolg weiter zu studieren oder Forschungsaktivitäten zu betreiben. [...] Die Interpretation von wesentlichen Unterschieden ist sehr eng mit den Lernergebnissen einer Qualifikation, eines Programms und/oder Programmteilen verbunden, da diese bestimmen, ob der Bewerber für das weitere Studium ausreichend vorbereitet wurde. Ein Unterschied, der sich nur auf Input-Kriterien bezieht (wie z.B. der Workload des Programms) wird keine direkte Auswirkung auf die Fähigkeiten des Bewerbers haben, und sollte daher nicht automatisch als ein wesentlicher Unterschied angesehen werden." (Übersetzung aus The European Recognition Manual for Higher Education Institutions 2016)
Ergänzende Empfehlungen der HRK Projekt nexus zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Leistungen finden sich in dieser Präsentation. Die darin dargestellten Grundsätze zur Anerkennung auf Basis von Lernergebnissen können auch für die Anerkennung inländischer Leistungen herangezogen werden.
Die HRK stellt zudem weitere Arbeitshilfen sowie eine Sammlung häufig gestellter Fragen (FAQ) zur Verfügung.
Erläuterungen zur Einstufung in ein höheres Fachsemester finden sich hier.
Im Zusammenhang mit der Bewerbung auf einen Studienplatz für einen zulassungsbeschränkten Studiengang (NC) kann man sich mit einer Einstufung in ein höheres Fachsemester auf ein höheres Fachsemester bewerben und so die eigenen Chancen auf einen Studienplatz erhöhen. Allerdings ist mit der inhaltlichen Entscheidung über die Einstufung noch keine Zulassung zum Studiengang verbunden.
Insofern ist vor einer Bewerbung eine Anerkennung und Einstufung zu beantragen. Weitere Informationen zur Bewerbung finden sich hier
Die Mitteilung der Entscheidung erfolgt durch das zuständige Prüfungsamt.
Ein Wechsel der Fächerspezifischen Bestimmungen (FsB) ist in der Regel immer dann möglich, wenn es nach dem individuellen Studienbeginn eine neue Version von FsB gegeben hat. Dies wird in den jeweils FsB unter dem Punkt "Inkraftreten und Geltungsbereich" geregelt. Mit einem Wechsel können bisher erbrachte Leistungen angerechnet werden. Die Antragsformulare sehen ebenfalls die Option vor, einen FsB Wechsel zu beantragen.
Bei einer Anerkennung im Kombi-Bachelor ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nicht ohne Weiteres doppelt anerkannt werden können. Für einen Bachelorabschluss müssen neben den inhaltlichen Anforderungen auch 180 Leistungspunkte nachgewiesen werden. Genauso wie ein Modul oder Modulelement im Studienverlauf nur einmalig absolviert werden kann und Leistungspunkte kompensatorisch erworben werden müssen, ist bei der Anerkennung zu verfahren (s. Mehrfachstudium). Der Anerkennungsantrag enthält daher die Frage, ob eine Antragstellerin oder ein Antragsteller in einem anderen Fach einen Anerkennungsantrag gestellt hat. Insofern wird eine Absprache zwischen den verschiedenen beteiligten Fächern ermöglicht.
Hilfreich ist das Informationsportal anabin. Es kann ein Land ausgewählt werden, und es erscheinen Informationen zum Bildungswesen, u.a. zum Notensystem der jeweiligen Hochschulen.
Die sog. modifizierte Bayerische Formel gibt eine weitergehende Hilfestellung bei Notenumrechnungen, (s. auch Excel-Formular). Auf Grundlage der Notenskala des Landes, in welchem die Leistung erbracht wurde, erfolgt die Umrechnung. Hierzu werden zunächst die bestmögliche Note (Nmax) und die schlechteste zum Bestehen noch ausreichende Note (Nmin) eines konkreten Notensystems benötigt. Diese Informationen sind dem Informationsportal anabin zu entnehmen. Weiterhin wird die tatsächlich erzielte Note benötigt (Nd). Sind die Werte keine Zahlen, sondern beispielsweise Buchstaben, so müssen dafür einfache Zahlenwerte eingetragen werden. Beispiel: die beste mögliche Note ist „A“ und die schlechteste zu Bestehen ausreichende Note ist „E“, zur Anerkennung vorgelegt ist die Note „C“. Dann wird als Nmax der Wert „1“ eingegeben, als Nmin der Wert „5“ und als Nd der Wert „3“.
In das Excel-Formular können Nmax, Nmin und Nd eingegeben werden und es wird automatisch eine umgerechnete Note ausgewiesen. Allerdings entbindet auch die Nutzung der Bayerischen Formel nicht davon, das erzielte Ergebnis noch einmal kritisch zu würdigen. Nicht in jedem Fall werden stimmige Ergebnisse erzielt. (Beispiel Frankreich: Die Noten ab 16 werden in der Regel nicht vergeben. Auf Ebene der KMK hat es einen Beschluss zur Notenumrechnung für die Baccalauréat-Prüfung gegeben. Das französiche Notensystem an den Hochschulen ist vergleichbar mit dem der Baccalauréat-Prüfung. Insofern kann man sich bei der Umrechnung an dem KMK Beschluss orientieren.)
Bestehen insoweit Anhaltspunkte für eine erzielte Note nach dem Notenschema der jeweils gültigen Prüfungsordnung der Universität Bielefeld, wird eine Note festgesetzt, hierbei müssen nicht die üblichen Notenschritte eingehalten werden, auch eine Note 2,8 ist wie im o.g. Beispiel möglich. Ergeben sich keine Anhaltspunkte, erfolgt die Anerkennung mit "bestanden" (s. hierzu Anerkennungsregelungen).
Bei Fragen zur Umrechnung steht Frau Karin Kruse zur Verfügung.
Zuständig für die Anerkennung von Leistungen für den Individuellen Ergänzungsbereich ist das jeweilige Kernfach. Ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren ist in diesem Fall möglich (s. § 16 Abs. 2 BPO), da entsprechend "offiziell" erworbene Leistungspunkte anderer anerkannter Einrichtungen übernommen werden, auch für den Bereich, der modularisiert zu erbringen ist (s. hierzu die weiteren Erläuterungen) ohne dass es einer Anerkennung auf Module bedarf.
Für die Prüfung der Äquivalenz ausländischer Bildungsabschlüsse ist das Studierendensekretariat - Sachgebiet Internationale Studierende zuständig.
Eine Anerkennung von beruflich erworbenen Kompetenzen ist möglich ("Sonstige erworbene Kenntnisse und Qualifikationen können anerkannt werden"; (s. hier). Die BMBF-Initiative „ANKOM - Übergänge von der beruflichen in die hochschulische Bildung“ hat sich unter verschiedenen Gesichtspunkten mit einer entsprechenden Anerkennung beschäftigt. Weitere Informationen zu ANKOM finden sich hier.
Weitergehende Informationen finden sich auf dieser Seite
Eine Übersicht findet sich hier.
Sofern Sie Fragen oder Anregungen zu dieser Seite haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Bastian Simon (Justitiar, Dez. Studium und Lehre).