Die Machtstellung des Betriebsrats und die Mitbestimmung im Rahmen der Betriebsverfassung bekommt mancher Arbeitgeber zu „spüren“. Die Betriebspartner sollen zwar nach § 2 BetrVG vertrauensvoll zusammenarbeiten, jedoch sind systemimmanent in der Betriebsverfassung Konflikte zwischen den Betriebsparteien vorgezeichnet. Der Betriebsrat hat die Rechte der Arbeitnehmer wahrzunehmen und tangiert dadurch manches Mal unternehmerische Entscheidungen. Die Hochburg der betrieblichen Mitbestimmung ist sicherlich in § 87 BetrVG (soziale Angelegenheiten) zu sehen. Nicht weniger bedeutend ist dennoch die Mitwirkung in personellen Angelegenheiten wie schließlich in wirtschaftlichen Angelegenheiten (Interessensausgleich und Sozialplan infolge einer Betriebsänderung). Im Rahmen dieser Vorlesung sollen diese Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrates vertieft werden und auch aufgezeigt werden, welche verfahrensrechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten dem Betriebsrat und/oder dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Diese Vorlesung dient zur Vertiefung der Vorlesung Betriebsverfassungsrecht, die im Wintersemester stattgefunden hat.
Literaturhinweise und Begleitmaterialien werden den Teilnehmern rechtzeitig per E-Mail übermittelt.
Rhythmus | Tag | Uhrzeit | Format / Ort | Zeitraum |
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Modul | Veranstaltung | Leistungen | |
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29-M52RM_ver1 Praxis des Arbeitsrechts | Veranstaltung I | Studieninformation | |
Veranstaltung II | Studieninformation | ||
Veranstaltung III | benotete Prüfungsleistung
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Studieninformation |
Die verbindlichen Modulbeschreibungen enthalten weitere Informationen, auch zu den "Leistungen" und ihren Anforderungen. Sind mehrere "Leistungsformen" möglich, entscheiden die jeweiligen Lehrenden darüber.
Studiengang/-angebot | Gültigkeit | Variante | Untergliederung | Status | Sem. | LP | |
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Frauenstudien | (Einschreibung bis SoSe 2015) | ||||||
Rechtswissenschaft mit Abschluss 1. Prüfung (STUDPRO 2012) / Staatsprüfung | (Einschreibung bis WiSe 19/20) | SPB 7: ZusatzVst.; EG Arb-u.SozR; EG Verf-u.InsR | Wahl | 7. | HS | ||
Studieren ab 50 |