Erläuterungen zu den "Rahmenprüfungsordnungen"

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Auf dieser Seite befinden sich die prüfungsrechtlichen Erläuterungen für Studiegänge im sog. Studienmodell 2002. Das Studienmodell 2002 ist nicht mehr aktuell, sondern wurde vom Studienmodell 2011 ersetzt. Die nachfolgenden Ausführungen sind insoweit nicht mehr aktuell.

Zu den Erläuterungen zu den "Rahmenprüfungsordnungen" für das "neue" Studienmodell 2011 geht es hier.

Rahmenprüfungsordnungen sind die Bachelorprüfungsordnung (BPO) und die Masterprüfungsordnungen für fachwissenschaftliche Masterstudiengänge (MPO Fw.) und für den Studiengang Master of Education (MPO Ed.) des Studienmodells 2002.

Zu diesem Text gibt es ein Glossar der Erläuterungen zu den 'Rahmenprüfungsordnungen'.


A. Allgemeiner Teil

I. Einführung

Die Erläuterungen der Prüfungs- und Studienordnungen sollen Lehrenden und Studierenden Orientierung im Umgang mit den rechtlichen Regelungen geben. Sie haben ausdrücklich nicht den Anspruch einer umfassenden rechtlichen Kommentierung. Es werden Punkte angesprochen, die im alltäglichen Umgang mit den Prüfungs- und Studienordnungen, den Fächerspezifischen Bestimmungen und den Modulhandbüchern zu Fragen und Problemen geführt haben. Bei Fragen und Anregungen steht Herr Bastian Simon (Justitiar, Dez. SL) zur Verfügung.

In einem Allgemeinen Teil finden sich Ausführungen zum Bologna-Prozess und zu allgemeinen (prüfungsrechtlichen) Grundsätzen (A.). Ein großer Teil der Bachelor- und Masterstudiengänge wird über Prüfungs- und Studienordnungen als Rahmenordnungen geregelt und durch Fächerspezifische Bestimmungen ergänzt. Ein Kernbereich dieser Regelungen ist in allen Studiengängen identisch. Dieser wird daher in einem Teil zusammenfassend dargestellt (B.). Die Erläuterung der Regelungen erfolgt im Wesentlichen anhand der einzelnen Paragraphen, die jeweils einen inhaltlichen Zusammenhang bilden. Der inhaltliche Schwerpunkt eines Paragraphen wird zusammenhängend abgehandelt. Auf einzelne Absätze wird ggfs. ergänzend eingegangen.

II. Bologna-Prozess

Mit dem sog. Bologna-Prozess und der Umstellung auf ein gestuftes Studiengangsystem sind auch inhaltliche Veränderungen bei der Vermittlung von Wissen und im Aufbau des Studiums einhergegangen. Der Schwerpunkt liegt auf der Vermittlung von Kompetenzen, wobei die Stoffgebiete in thematisch, zeitlich abgerundeten und in sich geschlossenen Einheiten, genannt Module, zusammengefasst werden. Die Module selbst bestehen aus unterschiedlichen Lehr- und Lernformen. Prüfungen sollen studienbegleitend jeweils mit Bezug zu einem Modul stattfinden (vgl. Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) - Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen). Für die verschiedenen Leistungen werden Leistungspunkte (LP) vergeben. Sofern die erforderliche Anzahl von LP (i.d.R. 180 LP im Bachelorstudium) erbracht, die erforderlichen Module mit den dazugehörigen Prüfungen erfolgreich absolviert wurden und die Bachelor- bzw. Masterarbeit geschrieben wurde, ist das Studium erfolgreich abgeschlossen. Eine gesonderte Zwischen- oder Abschlussprüfung entfällt.

Mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen fällt die Vorgabe zusammen, diese zu akkreditieren (§ 7 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW). Das Akkreditierungsverfahren ist ein extern durchgeführtes Begutachtungsverfahren, welches durchlaufen werden muss, um Studiengänge einzurichten. Dafür entfällt die Prüfung durch das Ministerium. Die rechtlichen und inhaltlichen Vorgaben im Zusammenhang mit Bachelor- und Masterstudiengängen, die vielfach in Übereinkommen der KMK festgelegt sind (zu nennen sind insbesondere die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben), werden im Rahmen dieses Verfahrens überprüft. Am Ende dieses Verfahrens steht die Akkreditierung eines Studiengangs, eine Akkreditierung mit Auflagen, eine Aussetzung des Verfahrens oder aber eine Versagung der Akkreditierung. Die Akkreditierung wird für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen. Anschließend findet eine erneute Akkreditierung (Re-Akkreditierung) statt.

III. Prüfungsrechtliche Grundsätze

Bei prüfungsrechtlichen Fragen konkurrieren zwei verschiedene, durch das Grundgesetz (GG) geschützte Rechtsposition. Auf der einen Seite steht die Forschungs- und Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Das Recht der Studierenden auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sind auf der anderen Seite zu beachten. Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird vom Bundesverfassungsgericht sehr weit ausgelegt und umfasst auch die Möglichkeit, ein Studium zu wählen und dieses abzuschließen. Jede Maßnahme, die dazu beiträgt, den Abschluss eines Studiums zu verhindern oder zu beeinträchtigen, stellt einen Eingriff in das Grundrecht dar und bedarf einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung, die in einem Gesetz geregelt sein muss (vgl. Art. 12 Abs. 1 GG). Vor diesem Hintergrund werden aus rechtlicher Sicht sämtliche Prüfungsleistungen wie beispielsweise Klausuren, Hausarbeiten, sonstige Leistungsnachweise und Lernkontrollen, die im Rahmen eines Studiums bestanden werden müssen als Eingriff qualifiziert. Die Anforderungen an eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Eingriffe werden im Hochschulgesetz NRW aufgezeigt. In dessen § 64 Abs. 2 werden Anforderungen an Prüfungsordnungen vorgeschrieben, die einzuhalten sind, damit die Prüfungsordnungen ihrerseits eine hinreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung für Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 12 GG bieten.

Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich im Prüfungsrecht, dass Studierende gleich zu behandeln sind und die gleichen Chancen haben. Durch die Rechtsprechung ist dieser Grundsatz vielfach konkretisiert worden. Hierauf kann im Einzelnen nicht eingegangen werden.

Das Grundrecht der Forschungs- und Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG kollidiert mit den Vorgaben, die sich aus Art. 12 und 3 GG ergeben. In einem solchen Fall der widerstreitenden Grundrechtspositionen ist ein Ausgleich zwischen diesen vorzunehmen. Der Gesetzgeber selbst hat in § 4 Abs. 2, 3 Hochschulgesetz NRW den Konflikt in Ansätzen aufgelöst. Für den Bereich von Studium und Lehre lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums sichergestellt werden muss.


IV. Verhältnis zwischen Prüfungsordnung, Fächerspezifischen Bestimmungen und Modulhandbuch

1) Überblick

Die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Universität Bielefeld sehen mit wenigen Ausnahmen ein dreigliedriges Regelungssystem vor. Es gibt für den jeweiligen Bachelor- oder Masterstudiengang eine Prüfungs- und Studienordnung, die unabhängig vom studierten Fach Rahmenregelungen festlegt. Zu nennen sind die Prüfungs- und Studienordnungen für Bachelorstudiengänge (BPO), für fachwissenschaftliche Masterstudiengänge (MPO Fw.) und für den Studiengang Master of Education (MPO Ed.). Diese Regelungen werden durch sog. Fächerspezifische Bestimmungen (FsB) ergänzt, die detailliertere Angaben für ein Fach vorsehen und das Curriculum sowie die Vorgaben für Einzelleistungen in den wesentlichen Grundzügen festlegen. In den FsB werden weiterhin Profile mit unterschiedlichen Schwerpunkten dargestellt sowie zu studierende Module und etwaige Wahlmöglichkeiten aufgezeigt. Ergänzt und konkretisiert werden diese Regelungen durch Modulhandbücher, die den Inhalt der Module näher beschreiben.

2) Rechtliche Einordnung

BPO, MPO Fw. und MPO Ed. erfüllen jeweils in Verbindung mit den maßgeblichen FsB die Anforderungen, die § 64 Hochschulgesetz NRW an Prüfungsordnungen stellt. Bei den Prüfungs- und Studienordnungen und den FsB handelt es sich jeweils um Ordnungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW, die im Verkündungsblatt der Universität bekannt gegeben werden. Sie sind rechtlich verbindlich.

Obwohl Modulhandbücher keine Ordnungen im Sinne des § 2 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW sind, sind deren Vorgaben gegenüber den Studierenden verbindlich, sofern sie nicht im Widerspruch zu den FsB oder den maßgeblichen Prüfungs- und Studienordnung stehen. Das Modulhandbuch war Grundlage bei der Entscheidung über die Akkreditierung des Studiengangs (s. hierzu A. II.) und hat daher die Funktion eines Basisdokuments, in dem unterhalb der FsB die weitere Ausgestaltung der Module festgeschrieben wird. Die Fakultäten haben sich insofern selbst gebunden und es obliegt ebenfalls nicht der einzelnen Veranstalterin oder dem einzelnen Veranstalter, von den Vorgaben des Modulhandbuchs abzuweichen, da sich diese nicht über die Grundlagen der Akkreditierung hinwegsetzen können.

3) Erlass und Änderung

Die Prüfungs- und Studienordnungen (BPO, MPO Fw. und MPO Ed.) werden auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 Nr. 3 Hochschulgesetz NRW vom Senat erlassen und geändert. Vorgeschaltet ist ein Überprüfungs- und Beratungsverfahren. Eine rechtliche und soweit für die Akkreditierung von Studiengängen erforderliche inhaltliche Überprüfung und Beratung findet im Vorfeld durch das Rektorat statt (§ 2 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW). Die Universitätskommission für Studium und Lehre berät die Ordnung und gibt dem Senat eine Empfehlung.

Die FsB werden demgegenüber nach § 64 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW von den Fakultäten erlassen. Das vorgeschaltete Überprüfungs- und Beratungsverfahren durch das Rektorat findet auch hier statt. Die Universitätskommission für Studium und Lehre berät dabei das Rektorat. Die Fakultäten haben bei der Ausgestaltung der FsB einen Spielraum, der insbesondere von den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen vorgegeben wird.

Die Fakultäten müssen dafür Sorge tragen, dass die Modulhandbücher bei Änderungen der FsB oder aber einzelner Module oder Veranstaltungen stets aktualisiert werden und dass sie keine abweichenden Angaben zu den Vorgaben der jeweiligen Prüfungs- und Studienordnung und den FsB enthalten. Die Studierenden müssen zu jedem Zeitpunkt über entsprechende aktuelle und verbindliche Informationen verfügen. Bei einer Änderung des Modulhandbuches ist zudem zu berücksichtigen , dass Studierende unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eventuell einen Anspruch darauf haben können, ihr Studium nach den Bedingungen des Modulhandbuches zu beenden, die zu Beginn ihres Studiums verbindlich waren. Insofern kann es erforderlich sein, die verschiedenen Versionen der Modulhandbücher nachzuhalten. Unabhängig davon wird es bei der Re-Akkreditierung darauf ankommen, im Detail Änderungen des Studiengangs bzw. die Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der diversen Vorgaben darzulegen. Die Fakultäten müssen in der Lage sein, die Änderungen im Einzelnen inhaltlich zu begründen. Auch insofern ist es erforderlich, dass jede Veränderung des Modulhandbuchs schriftlich fixiert wird. Ist die Überarbeitung des Modulhandbuchs aufgrund einer Änderung der FsB notwendig, so wird die Universitätskommission für Studium und Lehre dem Rektorat empfehlen, die Veröffentlichung der FsB erst dann vorzunehmen, wenn auch die entsprechende Überarbeitung des Modulhandbuchs ordnungsgemäß abgeschlossen wurde. Die überarbeitete Fassung ist stets dem Rektorat anzuzeigen, damit eine Überprüfung stattfinden kann und die Informationen auf der Homepage aktualisiert werden können.

V. Zugang zum Masterstudium - Möglichkeit des "Vorstudierens"

Der Bachelorabschluss stellt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar. Voraussetzung für den Zugang zu einem Masterstudiengang ist ein erster Hochschulabschlusses (§ 49 Abs. 7 Hochschulgesetz NRW). Im Zusammenhang mit der Einführung des Bachelor-Master-Studiengangssystems ist die Frage aufgetreten, ob - und ggf. unter welchen Voraussetzungen - Studierende, die noch nicht über einen ersten Hochschulabschluss verfügen (also insbesondere Bachelor-Studierende), bereits Lehrveranstaltungen des Masterstudiums besuchen (d.h. "vorstudieren") können, um sich diese ggf. im Masterstudium anrechnen zu lassen (diese Frage ist im Übrigen von Gutachtern im Rahmen von Akkreditierungsverfahren aufgeworfen worden; eine entsprechende Öffnungsklausel findet sich mittlerweile auch in § 49 Abs. 7 Hochschulgesetz NRW). Bei der Beantwortung ist zwischen fachwissenschaftlichen Masterstudiengängen und dem Master of Education zu differenzieren.

1) Fachwissenschaftliche Masterstudiengänge

Anforderungen an den erforderlichen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss werden in der Prüfungs- und Studienordnung (MPO Fw.) i.V.m. den jeweiligen FsB i.d.R. näher definiert (z.B. erster Hochschulabschluss einer bestimmten Fachrichtung); oft sehen diese Ordnungen weitere Zugangsvoraussetzungen vor. Mit diesen Zugangsvoraussetzungen findet eine Auswahl nach qualitativen Kriterien (und keine quantitative Auswahl) statt, damit im Masterstudium ein bestimmtes Niveau erreicht wird. Dieser Ansatzpunkt muss nicht nur konsequenterweise, sondern auf Grund der Gefahr der Umgehung des Zugangsverfahrens auch notwendigerweise bei dem Besuch einzelner Lehrveranstaltungen des Masterstudiengangs zum Ausdruck kommen. Studierende, die nicht die Zugangsvoraussetzungen für einen Masterstudiengang erfüllen, können folglich auch keine Veranstaltungen dieses Masterstudiengangs besuchen.

Das Hochschulgesetz eröffnet zwar die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Regelungen vorzusehen, nach denen ein Masterstudium bereits vor Abschluss eines ersten Hochschulabschluss aufgenommen werden kann, wenn dieser erste Hochschulabschluss innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachgewiesen wird (§ 49 Abs. 7 S. 4 Hochschulgesetz NRW). Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, mögliche Verzögerungen im Studiumverlauf beim Übergang zwischen Bachelor- und Masterstudium zu vermeiden. In der Masterprüfungsordnung für den fachwissenschaftlichen Masterstudiengang wurde auf eine solche Regelung bewusst verzichtet. Von dem Grundsatz, dass Studierende ohne ersten Hochschulabschluss keine Lehrveranstaltungen des fachwissenschaftlichen Masterstudiums besuchen können, kann nur in wenigen Ausnahmefällen abgewichen werden:

a) Zu denken ist zunächst an die Fälle, in denen das Bachelorstudium inhaltlich schon abgeschlossen ist und es nur noch an einem formalen Abschluss fehlt (z. B. wenn die Bachelorarbeit - sofern diese die letzte zu erbringende Studienleistung darstellt - schon geschrieben und abgegeben, aber noch nicht korrigiert und benotet ist).

b) Zu denken ist ferner an interdisziplinär angelegte Masterstudiengänge, in denen typischerweise Studierende aus zwei oder drei verschiedenen Ursprungs-Fachrichtungen aufgenommen werden. Die Curricula dieser Masterstudiengänge sehen oft in der ersten Studienphase "Angleichungsstudien" vor, d. h. Studierende mit dem ersten Hochschulabschluss der einen Fachrichtung müssen im Rahmen dieser "Angleichungsstudien" noch bestimmte Inhalte der anderen Fachrichtung nachstudieren. Solche Lehrveranstaltungen sind - inhaltlich betrachtet - eher einem ersten Hochschulstudium zuzuordnen als der Masterphase.

c) Vorstellbar ist, dass Bachelor-Studierende nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums gleich - ohne zuvor ein Masterstudium zu absolvieren - ein Promotionsvorhaben beginnen wollen. Hierfür sind i.d.R. promotionsvorbereitende Studien zu absolvieren, die z. B. in dem Besuch von Lehrveranstaltungen eines Masterstudienganges bestehen können. In diesem Fall erscheint es vertretbar, Bachelor-Studierende an solchen Master-Lehrveranstaltungen teilnehmen zu lassen, da hier die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen im Vordergrund steht, die später gerade nicht auf ein Masterstudium und ein Masterabschluss angerechnet werden sollen.

Darüber hinaus sollte nur in seltensten Ausnahmefällen im Sinne von Einzelfallentscheidungen einzelnen Studierenden gestattet werden, einzelne Master-Lehrveranstaltungen vorzustudieren.

2) Master of Education

Von der Möglichkeit des § 49 Abs. 7 S. 4 Hochschulgesetz NRW hat die Universität Bielefeld im Falle des Studiengangs Master of Education in § 13 Abs. 6 MPO Ed. Gebrauch gemacht:

"Studierende der Universität Bielefeld, die im Bachelor-Studiengang eingeschrieben sind, können Leistungen nur in einem Gesamtumfang von 1/4 der im Master of Education vorgesehenen LP bereits im Bachelorstudium erbringen."

Grund hierfür ist, dass es sich bei diesen Masterstudiengängen nicht um "echte konsekutive", sondern um Hybrid-Masterstudiengänge handelt, die weder ausschließlich der fachlichen Vertiefung oder Spezialisierung noch einem interdisziplinären Qualifikationserwerb dienen.

3) Verbot der Doppelanrechnung

Werden (ausnahmsweise) Lehrveranstaltungen des Masterstudiums bereits während der Bachelorphase vorstudiert und sollen diese dann im nachfolgenden Masterstudium angerechnet werden, ist darauf zu achten, dass diese Lehrveranstaltungen nicht doppelt verwendet/angerechnet werden (z. B. dürfen solche Lehrveranstaltungen nicht sowohl im individuellen Ergänzungsbereich des Bachelorstudiums berücksichtigt als auch später auf die zu erbringende LP-Zahl im Masterstudium angerechnet werden).

Nur wenn die für den Master anzurechnende Lehrveranstaltung im Bachelorstudium über die nach der BPO vorgeschriebene LP-Zahl (i.d.R. 180 LP) hinaus erbracht wurde, ist eine Anrechnung im Masterstudium unproblematisch möglich. Wurde die betreffende Lehrveranstaltung bereits für die zu erbringende LP-Zahl im Rahmen des Bachelorstudiums angerechnet (z. B. im individuellen Ergänzungsbereich), so muss diese Lehrveranstaltung zwar im Masterstudium nicht noch einmal besucht werden, kann also inhaltlich angerechnet werden; es muss aber ein kompensatorischer Ersatz in Höhe der entsprechenden LP-Zahl erfolgen.

B. Gemeinsame Regelungen in der BPO und den MPOen

Hinweis: Der Text ist der BPO entnommen. Die MPOen enthalten weitestgehend inhaltlich identische Regelungen, teilweise jedoch kommt es aber zu Verschiebungen der Paragraphen. Die Erläuterungen gelten insoweit auch für die MPOen.


I. § 9 - Anforderungen des Studiums, Leistungspunkte

(1) Im Studium müssen die Studierenden an den von ihnen nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen gewählten, jeweils bestimmten Modulen zugeordneten Lehrveranstaltungen aktiv teilnehmen. Die aktive Teilnahme umfasst die selbständige Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen. Sie kann auch die Bearbeitung von Aufgaben zu Übungszwecken, die Protokollierung von Versuchen bzw. praktischen Arbeiten und sonstige Formen der Mitarbeit einschließen. Die Bedingungen für eine aktive Teilnahme werden zu Beginn jeder Veranstaltung in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. Der Nachweis der aktiven Teilnahme kann je nach Ausgestaltung der hierfür zu erbringenden Leistung dazu führen, dass faktisch eine Anwesenheit erforderlich ist. Lehrveranstaltungen können nach Ankündigung im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgehalten werden.

(2) Für die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder an Modulen können nach Maßgabe der Fächerspezifischen Bestimmungen außerdem Einzelleistungen gemäß § 10 erforderlich sein.

(3) Für jede Lehrveranstaltung bzw. für jedes Modul werden Leistungspunkte vergeben und dokumentiert, wenn alle Anforderungen der Veranstaltung oder des Moduls gemäß Absatz 1 und 2 erfüllt sind. Werden die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllt, weil ein wichtiger Grund im Sinne von § 10b Abs. 2 oder aber ein vergleichbarer Entschuldigungsgrund vorliegt, sollen je nach Ausgestaltung der Lehrveranstaltung oder des Moduls anstelle der Anforderungen gleichwertige Kompensationsmöglichkeiten akzeptiert werden. § 10b Abs. 3 gilt entsprechend. Die Zahl der Leistungspunkte, die in den einzelnen Lehrveranstaltungen erworben werden können, wird jedes Semester im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

(4) Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand der Studierenden berechnet. Als durchschnittliche Arbeitsbelastung werden 1.800 Arbeitsstunden pro Studienjahr angesetzt. Pro Studienjahr sind 60 LP, d. h. pro Semester 30 LP zu erwerben. Für den Erwerb eines Leistungspunktes wird ein Arbeitsaufwand von etwa 30 Stunden zugrunde gelegt.

(5) Ein Leistungspunkt nach Absatz 4 entspricht einem Credit nach dem ECTS (European Credit Transfer System).

Erläuterungen zu § 9:

1) Verhältnis von aktiver Teilnahme - unbenoteter Einzelleistung - benoteter Einzelleistung - Überblick

Die Prüfungs- und Studienordnungen sehen ein dreigliedriges System von Leistungen vor:

Bei den Übungsaufgaben, die im Rahmen der aktiven Teilnahme verlangt werden, steht für die Studierenden der Übungscharakter im Vordergrund. Für die Studierenden dienen sie zur Selbsteinschätzung ihres Leistungsstandes, deshalb soll die Schlechterbringung der Studienleistung keine negativen Folgen für den weiteren Studienverlauf haben. Dies bedeutet: Wenn für ein Studienelement nur die aktive Teilnahme zur Voraussetzung gemacht wird, werden die jeweiligen Leistpunkte vergeben, sofern die Voraussetzungen der aktiven Teilnahme erfüllt werden und zwar unabhängig von der Qualität der jeweiligen Leistung.

Soll die Vergabe der einer Lehrveranstaltung zugeordneten Leistungspunkte davon abhängen, dass die Studierenden in quantitativer oder qualitativer Hinsicht eine bestimmte Leistung erbringen, ist für die Erbringung dieser Leistung die Form einer Einzelleistung vorzusehen, welche in den FsB auszuweisen ist.

Es wird zwischen unbenoteten und benoteten Einzelleistungen unterschieden. Unbenotete Einzelleistungen müssen bestanden werden, gehen aber nicht in die Notenberechnung ein. Demgegenüber gehen benotete Einzelleistungen in die weitere Notenberechnung ein und haben somit Auswirkungen auf die Gesamtnote des Bachelor- oder Masterstudiengangs. Zur aktiven Teilnahme s. Ziff. 2. Weitere Ausführungen zu den Einzelleistungen s. Ziff. 3 und Erläuterungen zu § 10.

2) Regelmäßige und aktive Teilnahme - Absatz 1

Mit der in Satz 1 und 2 enthaltenen Anforderung der aktiven Teilnahme wird eine grundsätzliche Erwartung hinsichtlich der Beteiligung der Studierenden an Lehrveranstaltungen formuliert: Studierenden wird hiermit eine aktive Rolle im Lehrgeschehen zugeschrieben, nicht allein eine passive Zuhörerrolle - und zwar zunächst ohne Betrachtung formaler Anforderungen an die Aktivität.

Ursprünglich lautete die Anforderung, "regelmäßige und aktive Teilnahme". Der Passus "regelmäßig und" musste aufgrund der aktuellen Regelung im Hochschulgesetz zum Verbot von Anwesenheitsüberprüfungen gestrichen werden.

Eine isolierte Überprüfung der Anwesenheit der Studierenden ist also nicht zulässig. Gleichwohl ermöglicht diese Regelung, dass gewisse Leistungen im Rahmen der aktiven Teilnahme verlangt werden können und hierfür faktisch eine Anwesenheit erfoderlich ist (z.B. Präsentation eines Themas, Moderation einer Sitzung etc. erfordert eine Anwesenheit).

Die Anforderungen an die aktive Teilnahme können durch die Lehrenden in unterschiedlicher Weise ausgestaltet werden. In Satz 3 werden einige Beispiele genannt. Gemeinsam ist den Aufgaben, die im Rahmen der aktiven Teilnahme verlangt werden, dass diese der Übung der Studierenden gilt (vgl. Ziffer 1). Sie dürfen nicht den Charakter einer zusätzlichen Prüfungsleistung (Einzelleistung) erhalten, d.h. die Vergabe von Leistungspunkten für die betreffende Veranstaltung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Aufgabe auch erfolgreich bearbeitet wurde. Die Vergabe der Leistungspunkte darf ausschließlich von der Erbringung der Beiträge abhängen, nicht jedoch von der Quantität und Qualität, mit der sie erbracht wurden. Leistungen, bei denen die Vergabe von Leistungspunkten an eine quantitative und/oder qualitative Bewertung geknüpft wird, kennen die Prüfungs- und Studienordnungen sowie die FsB nur in Form der unbenoteten und benoteten Einzelleistungen. Das erfolgreiche Bearbeiten von Übungsaufgaben im Rahmen der aktiven Teilnahme darf auch nicht zu einer Voraussetzung für die Teilnahme an einer Einzelleistung gemacht werden.

Begründet werden diese Voraussetzungen an die aktive Teilnahme mit den Anforderungen von Art. 12 und 3 GG sowie § 64 Hochschulgesetz NRW (s. hierzu unter A. III.). Aus § 64 Abs. 2 ergibt sich, dass die Anzahl von Prüfungsleistungen sowie deren näheren Anforderungen (Inhalt, Lehrform, Dauer, Grundsätze der Bewertung, Folgen der Nichterbringung etc.) in der Prüfungsordnung geregelt werden müssen. Weder die Prüfungs- und Studienordnung noch die FsB sehen entsprechende Regelungen vor. Wenn keine Regelungen zu weiteren Anforderungen an die aktive Teilnahme existieren, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass es nicht möglich ist, an die aktive Teilnahme weitere Anforderungen wie ein Bestehen zu knüpfen. Dies ist kein Versehen, sondern eine bewusste Nicht-Regelung, die auf den eingangs erwähnten Übungscharakter der aktiven Teilnahme zurückgeht.

Die Bedingungen für eine aktive Teilnahme müssen zu Beginn einer Veranstaltung in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben werden (§ 9 Abs. 1 S. 4). Eine Änderung dieser Bedingungen im Laufe der Veranstaltung ist nicht möglich.

Da es sich bei der aktiven Teilnahme um keine Prüfungsleistung handelt, gelten anders als bei Einzelleistungen (§ 10 Abs. 3) keine Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit, Gruppenarbeiten vorzusehen.

Die Universitätskommission für Studium und Lehre empfiehlt im Zusammenhang mit der aktiven Teilnahme, dass möglichst einheitliche Kriterien in einer Fakultät vorgesehen werden. Diese sollen sich daran orientieren, was inhaltlich/didaktisch für sinnvoll erachtet wird wobei die vorgesehene Arbeitsbelastung (workload) zu beachten ist.

3) Module und Einzelleistungen

Zum Begriff der Einzelleistung s. § 10.

Nach der Ausgestaltung der Prüfungs- und Studienordnungen ist es möglich, in den FsB Module mit und ohne Einzelleistungen vorzusehen. Jedoch ist darauf zu achten, dass dem Anliegen, das mit studienbegleitenden Prüfungen verbunden ist, Rechnung getragen wird. Die Arbeits- und Prüfungsbelastung soll sich möglichst gleichmäßig auf das Studium verteilen. Hierfür hat sich insbesondere auch die Universitätskommission für Studium und Lehre ausgesprochen und weiterhin vorgegeben, dass die Gesamtzahl der in FsB vorgesehenen Einzelleistungen deutlich unter der Gesamtzahl der zu absolvierenden Lehrveranstaltungen in dem jeweiligen Studiengang liegen soll. Grundsätzlich sollen die Module mit einer Note abschließen und insofern mindestens eine benotete Einzelleistung vorsehen. Ausnahmen hiervon kommen insbesondere in dem ersten und zweiten Studiensemester in Betracht. Hinsichtlich der Form von Einzelleistungen wird eine größere Diversität angestrebt. Nach dem Beschluss der Lehrkommission sollen Abweichungen von diesen Empfehlungen grundsätzlich schriftlich begründet werden.

Einzelleistungen können nur dann verlangt werden, wenn diese in den FsB angegeben sind. Andernfalls würden die Anforderungen des § 64 Abs. 2 Hochschulgesetz NRW nicht eingehalten werden (s. hierzu unter A. III.). Nicht geregelt wird, wie sich die Einzelleistungen auf die dem Modul zugeordneten Veranstaltungen verteilen. Eine nähere Beschreibung der Einzelleistungen erfolgt i.d.R. nicht in den FsB, sondern im jeweiligen Modulhandbuch. Auch wenn in einer Lehrveranstaltung eine Einzelleistung vorgesehen ist, können zusätzliche Aufgaben zu Übungszwecken im Rahmen der aktiven Teilnahme vorgesehen werden, es ist jedoch darauf zu achten, dass die vorgesehene Arbeitsbelastung (workload) nicht überschritten wird.

Ist in einer Veranstaltung keine Einzelleistung vorgesehen, besteht die Möglichkeit, Aufgaben im Rahmen der aktiven Teilnahme zu stellen, für die Vergabe der Leistungspunkte ist aber lediglich die Erbringung dieser Leistungen erforderlich, unabhängig von deren quantitativer oder qualitativer Bewertung (s. hierzu Ziffer 2).

4) Leistungspunktvergabe - Absätze 3 bis 5

Leistungspunkte sind die Maßeinheit für den Arbeitsaufwand (workload) von Studierenden zur Bewältigung der Studieninhalte. Sie dienen der Abschätzung und Angabe des erwarteten Arbeitsaufwands der Studierenden. In dieser Funktion werden Leistungspunkte verwendet, um den Gesamtumfang des Studiums sowie den Umfang einzelner Module und Veranstaltungen zu bemessen und anzugeben. Zum Arbeitsaufwand zählen nicht nur die Anwesenheitsstunden in der jeweiligen Veranstaltung, sondern auch die Zeit für Vor- und Nachbereitung des Stoffes inklusive Erbringung von Einzelleistungen, ebenso die Zeit für Praxisstudien, die Bestandteil des Studienganges sind. Vorgaben der Kultusministerkonferenz folgend wird für einen Leistungspunkt (LP) ein Arbeitsaufwand von ca. 30 Stunden angesetzt, bei 30 LP pro Semester in einem Vollzeitstudium.

Die Zahl der zu vergebenden Leistungspunkte hat also nichts mit der Qualität der Leistung, die die Studierenden in der jeweiligen Veranstaltung erbringen, zu tun, sondern hängt allein vom Arbeitsaufwand ab. Weisen also beispielsweise die FsB für ein Fach als Anforderung an den Abschluss eines Moduls eine benotete Einzelleistung aus, sind die für das Modul dort vorgesehenen Leistungspunkte zu vergeben, wenn die benotete Einzelleistung mit mindestens "ausreichend" bewertet wurde; keinesfalls bekommen diejenigen Studierenden mehr Leistungspunkte, die eine bessere Note erzielt haben. Die bessere Benotung der Einzelleistung kommt erst bei der Modul- bzw. Gesamtnotenbildung im Wege der Gewichtung der Note mit den (der Veranstaltung oder dem Modul zugehörigen) Leistungspunkten zum Tragen.

Bei Nichtbestehen einer Einzelleistung werden Leistungspunkte nicht vergeben, auch nicht anteilig für den außerhalb der Prüfungsleistung liegenden Arbeitsaufwand. Sofern die Anforderungen an die aktive Teilnahme nicht erfüllt werden, können ebenfalls keine Leistungspunkte für eine Veranstaltung vergeben werden, selbst wenn eine zur Veranstaltung gehörende Einzelleistung bestanden wurde. Es gilt das "Alles-oder-Nichts -Prinzip", eine teilweise Vergabe von Leistungspunkten, die für eine Veranstaltung vorgesehen sind, ist nicht möglich.

Die Anforderungen an ein Modul oder eine Veranstaltung ergeben sich entweder aus den FsB oder aber aus dem Modulhandbuch. Im Zweifel gehen die FsB dem Modulhandbuch vor, da es sich bei den FsB um eine Ordnung i.S.d. § 2 Abs. 4 Hochschulgesetz NRW handelt (s. hierzu unter A. IV. 2.).

Die Rechengröße Semesterwochenstunden (SWS) wird in den meisten FsB aufgeführt. Sie spielt insoweit eine Rolle, als darüber informiert wird, aus wie vielen Veranstaltungen ein Modul besteht und gibt somit ebenfalls Auskunft über den Arbeitsaufwand. Dadurch werden Vorgaben für die nähere Ausgestaltung der Module im Modulhandbuch gegeben. Darüber hinaus ist die Angabe und der Nachweis der Absolvierung einer gewissen Anzahl von SWS notwendig, um auf der Grundlage eines Bachelor- und Master of Education Zeugnisses ein Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt ausstellen zu können.

II. § 10 - Einzelleistungen

(1) Einzelleistungen kann nur erbringen, wer eingeschrieben und nicht beurlaubt ist oder wer als Zweithörerin oder Zweithörer gemäß § 52 HG zugelassen ist. Das Recht von Gasthörerinnen und Gasthörern gemäß § 52 Abs. 3 HG bleibt unberührt.

(2) Einzelleistungen müssen individuell zuzuordnen sein. Die Bachelorarbeit ist ebenfalls eine Einzelleistung; die Regelungen des § 10a gehen den Bestimmungen dieses Paragraphen vor. Als Einzelleistung kommen insbesondere Klausuren, Referate, Hausarbeiten, Praktika, (praktische) Übungen, künstlerische oder musikalische Arbeiten, mündliche Leistungsüberprüfungen, Vorträge oder Protokolle in Betracht. Einzelleistungen dienen auch dem Nachweis von Medien- und Vermittlungskompetenz. Sie werden in der Regel in deutscher Sprache erbracht, können aber, nach Ankündigung der Veranstalterin oder des Veranstalters zu Beginn der Veranstaltung, auch in einer anderen Sprache erbracht werden. Das Nähere regeln die Fächerspezifischen Bestimmungen.

(3) Einzelleistungen können auch in Form von Gruppenarbeiten erbracht werden, wenn der als Einzelleistung zu bewertende Beitrag der oder des einzelnen Studierenden auf Grund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die in den Fächerspezifischen Bestimmungen geregelten Anforderungen erfüllt.

(4) Einzelleistungen zu einzelnen Lehrveranstaltungen werden in der Regel durch die jeweiligen Lehrenden abgenommen. Die Einzelleistung bezieht sich auf den Inhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung. Abweichungen von Satz 1 sind mit Zustimmung der nach § 11 zuständigen Stelle zulässig. Anstelle von oder zusätzlich zu lehrveranstaltungsbezogenen Einzelleistungen kann für den erfolgreichen Abschluss eines Moduls eine Einzelleistung verlangt werden, die sich auf mehrere oder alle Lehrveranstaltungen eines Moduls bezieht (modulbezogene Einzelleistung). Mündliche Einzelleistungen in Form eines geleiteten Prüfungsgesprächs werden entweder vor einer prüfungsberechtigten Person in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers oder aber vor zwei prüfungsberechtigten Personen erbracht. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten.

(5) Bei der Abnahme von Einzelleistungen sind die Lehrenden unabhängig von Weisungen.

(6) Die Form der Erbringung der Einzelleistung sowie weitere Einzelheiten zum Verfahren einschließlich der Sicherstellung der individuellen Urheberschaft an der Einzelleistung werden von den jeweiligen Lehrenden, die die Einzelleistung abnehmen, unter Beachtung der Vorgaben der Fächerspezifischen Bestimmungen festgelegt und zu Beginn der Lehrveranstaltung, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Termin, zu dem die Einzelleistung zu erbringen ist, in geeigneter Form bekannt gegeben. Die oder der Lehrende ist bei der Festlegung an die ergänzenden Regelungen im Modulhandbuch gebunden. Bei schriftlichen Einzelleistungen kann die oder der Lehrende eine schriftliche Versicherung der Studierenden verlangen, dass sie die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt haben. Darüber hinaus kann verlangt werden, dass die schriftliche Einzelleistung in elektronischer Form einzureichen ist, um eine Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit der Studierenden zu ermöglichen. Die Studierenden sind darauf hinzuweisen, dass die elektronische Version anonymisiert abgegeben werden kann. Abweichend von Satz 1 kann in den Fächerspezifischen Bestimmungen ein früherer Zeitpunkt zur Festlegung der Form der Einzelleistung festgelegt werden. Wird eine Einzelleistung im Antwortwahlverfahren erbracht, gehen die Regelungen der Anlage zu dieser Ordnung den Bestimmungen dieses Paragraphen vor.

(7) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können benotete und unbenotete Einzelleistungen vorsehen; bei mehreren benoteten Einzelleistungen pro Modul werden sie zu einer Modulnote zusammengezogen. Eine Kombination einer benoteten modulbezogenen Einzelleistung mit einer oder mehreren weiteren benoteten Einzelleistungen innerhalb eines Moduls ist ausgeschlossen. Die Benotung von Einzelleistungen und die Ermittlung der Modulnoten richtet sich nach § 13. Module, in denen keine benoteten Einzelleistungen zu erbringen sind, bleiben unbenotet.

(8) Die Bewertung von Einzelleistungen ist den Studierenden jeweils spätestens sechs Wochen nach Erbringung der Einzelleistung bekannt zu geben.

(9) Den Studierenden sollen mindestens zwei Gelegenheiten pro Semester, in dem die Lehrveranstaltung angeboten wird, eingeräumt werden, die für den erfolgreichen Abschluss einer Lehrveranstaltung vorgeschriebene Einzelleistung zu erbringen. Für modulbezogene Einzelleistungen (§ 9 Abs. 2) sollen pro Semester mindestens zwei Gelegenheiten angeboten werden.

(10) Ist bei einer Veranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen wichtigen Gründen von Forschung und Lehre eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so entscheidet auf Antrag der oder des Lehrenden die nach § 11 zuständige Stelle über die Einführung einer Zulassungsbeschränkung und das Verfahren. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab zu berücksichtigen. Stehen hierfür nicht ausreichend viele Plätze zur Verfügung oder sind für die verbleibenden Plätze mehr Bewerbungen als Plätze vorhanden, entscheiden folgende Kriterien in der genannten Reihenfolge über die Zulassung: -- Erstmaliger Besuch der Veranstaltung, -- Wiederholung wegen Nichtbestehens, -- Wiederholung zur Notenverbesserung. Lässt sich nach den genannten Kriterien kein Vorrang einer Bewerberin oder eines Bewerbers ermitteln, ist zunächst die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der im höheren Fachsemester eingeschrieben ist, vorrangig zu berücksichtigen; danach entscheidet das Los. Bewerberinnen oder Bewerbern, die auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind und diese erstmalig besuchen, darf hierdurch keine Verzögerung von mehr als einem Semester entstehen.

(11) Für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung werden vom Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nur bis zu drei Versuche (§ 26 LPO) zur Erbringung einer Einzelleistung berücksichtigt; dies gilt sowohl für Versuche zur Wiederholung einer nicht bestandenen Einzelleistung als auch für Versuche zum Zweck der Notenverbesserung.

(12) Weist eine Studierende oder ein Studierender durch ärztliches Zeugnis nach, dass sie oder er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher oder psychischer Behinderung nicht in der Lage ist, Einzelleistungen ganz oder teilweise entsprechend den vorgesehenen Anforderungen zu erbringen, gestattet die nach § 11 zuständige Stelle unter Berücksichtigung des Einzelfalles abweichend von den vorgesehenen Anforderungen gleichwertige Einzelleistungen zu erbringen.

Erläuterungen zu § 10:

1) Einzelleistungen

Zu "Module und Einzelleistungen" s. § 9

Einzelleistungen erfüllen die Funktion von studienbegleitenden "Prüfungen". Der Begriff "Einzelleistung" wurde in Abgrenzung zu (Abschluss-)Fachprüfungen herkömmlicher Diplom- oder Magisterstudiengänge gewählt. Der Begriff der Einzelleistung ist weit zu verstehen. Er umfasst neben "klassischen" Prüfungsleistungen durchaus auch Leistungen im Sinne herkömmlicher "Scheine" oder Leistungsnachweise. Der Umfang der Einzelleistungen spiegelt sich in der Zahl der zugeordneten Leistungspunkte wieder. Es wird zwischen benoteten und unbenoteten Einzelleistungen unterschieden. Nur benotete Einzelleistungen werden bei der Benotung der Modulnote und der Gesamtnote berücksichtigt.

Unter den Begriff der Einzelleistung fallen dagegen nicht Übungsaufgaben, die von Studierenden erwartet werden, damit ihnen eine aktive Teilnahme an Lehrveranstaltungen bescheinigt werden kann (s. hierzu unter B. I. Ziffer. 2).

Zur Ausgestaltung der FsB mit Einzelleistungen s. unter B. I. Ziffer 3.

2) Modulbezogene Einzelleistungen - § 10 Abs. 4 S. 3 BPO

Modulbezogene Einzelleistungen beziehen sich nicht auf die in einer einzelnen Lehrveranstaltung erworbenen Kompetenzen, sondern bilden den Kompetenzerwerb des gesamten Moduls ab. Es sind unterschiedliche Varianten denkbar, z.B. kann die Einzelleistung an eine Veranstaltung des Moduls gekoppelt werden, etwa indem eine Hausarbeit gestellt wird, die Kenntnisse aus dem gesamten Modul erfordert. Es ist ebenfalls möglich, eine von einer konkreten Veranstaltung losgelöste modulbezogene Einzelleistung vorzusehen, die auf die Gesamtthematik des Moduls und die erworbenen Kenntnisse Bezug nimmt. Die Regelungen für Einzelleistungen gelten ebenfalls für modulbezogene Einzelleistungen.

3) Wiederholbarkeit von Einzelleistungen

Im Bielefelder Konsekutivmodell wurde u.a. flächendeckend ein Leistungspunktsystem eingeführt. Ein Merkmal des Leistungspunktsystems ist es, dass die bisherige Unterscheidung in (beliebig wiederholbare) Leistungsnachweise und Prüfungsvorleistungen einerseits sowie (begrenzt wiederholbare) Prüfungsleistungen andererseits aufgegeben wurde (vgl. Ziffer 1) und grundsätzlich Einzelleistungen eingeführt wurden. Zur Wiederholbarkeit der Einzelleistungen wurde in den Prüfungs- und Studienordnungen bewusst keine Regelung getroffen, die Wiederholbarkeit von Einzelleistungen ist daher nicht begrenzt, da eine Regelung zur Begrenzung erforderlich wäre (s. hierzu A. III.). Eine Ausnahme gilt für Studierende, die ein Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt anstreben (vgl. § 10 Abs. 11 und Ziffer 9h).

Mit der nicht begrenzten Wiederholbarkeit werden insbesondere zwei Ziele verfolgt:

  • Zum Einen soll die Organisation des Prüfungswesens und die Verwaltung der Einzelleistungen vereinfacht werden (kein Nachhalten der Versuche, keine förmliche Anmeldung, keine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, keine im Einzelnen zu begründenden Rücktritte). Damit wird einer Tendenz der Lockerung und Vereinfachung prüfungsrechtlicher Vorschriften Rechnung getragen, die u.a. bereits mit der Eckdatenverordnung von 1994 (EckVO) eingeleitet wurde (u.a. schreibt die EckVO für die Diplom- und Magisterstudiengänge ausdrücklich vor, dass bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Prüfungstermin ein Rücktritt ohne Angaben von Gründen möglich ist).
  • Zum Anderen soll insbesondere für die Studierenden ein Anreiz geschaffen werden, im Interesse eines zügigen Studiums und eines frühen Abschlusses so bald wie möglich die vorgeschriebenen Einzelleistungen zu erbringen und sich hiervon auch nicht durch eine begrenzte Zahl von Prüfungsversuchen abschrecken zu lassen. Auch hier finden sich bereits entsprechende Überlegungen in der EckVO: § 8 Abs. 2 sieht vor, dass für Prüfungen in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass im Hochschulgesetz NRW keine Regelung zum Freiversuch mehr enthalten ist. Das Instrument des Freiversuches passt nicht in das Bachelor-Master-System, da es kein Grund- und Hauptstudium mit abschließenden Blockprüfungen mehr gibt. Auf diesen Umstand wird auch in der Gesetzesbegründung zum Hochschulgesetz verwiesen (vgl. Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, S. 306) und dazu aufgefordert, andere Kompensationsmöglichkeiten zu schaffen.

Dieses Prinzip der unbegrenzten Wiederholbarkeit von Einzelleistungen bedeutet im Einzelnen Folgendes:

Sowohl bestandene als auch nicht bestandene Einzelleistungen können grundsätzlich beliebig oft wiederholt werden. Alle Ergebnisse erbrachter (bestandene wie nicht-bestandene) Einzelleistungen werden im Transcript dokumentiert. Ist eine Einzelleistung mehrfach bestanden, wird die beste Note (nicht die letzte Note) bei den weiteren Notenberechnungen (Modulnote, Gesamtnote) berücksichtigt.

Gemäß § 10 Abs. 9 BPO sollen den Studierenden mindestens zwei Gelegenheiten pro Semester, in dem die Lehrveranstaltung angeboten wird, eingeräumt werden, um die für den erfolgreichen Abschluss einer Lehrveranstaltung oder eines Moduls vorgeschriebene Einzelleistung zu erbringen. Diese zwei Gelegenheiten sind bezogen auf das jeweilige Semester der Lehrveranstaltung zu verstehen, bedeuten also keine Begrenzung der Wiederholbarkeit der Einzelleistung. Wird eine Möglichkeit - auch aus wichtigem Grund - versäumt, besteht kein Anspruch darauf, dass eine dritte Möglichkeit in diesem Semester eingeräumt wird. Es ist der Veranstalterin oder dem Veranstalter aber unbenommen insbesondere denjenigen, die eine der beiden Möglichkeiten aus wichtigem Grund versäumen (z.B. durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit), eine weitere Möglichkeit anzubieten.

Die Pflicht, wiederholt Termine für Einzelleistungen anzubieten, gilt allerdings nur, soweit in dem betreffenden Semester die Lehrveranstaltung, der die Einzelleistung zugeordnet ist, überhaupt angeboten wird. Wird die Lehrveranstaltung nur im Jahresrhythmus durchgeführt, müssen auch nur in diesen Semestern, nicht aber in den Zwischensemestern Gelegenheiten zur Erbringung der Einzelleistung gegeben werden. - Entsprechendes gilt für modulbezogene Einzelleistungen.

Die BPO trifft keine generelle Aussage darüber, ob eine Einzelleistung, die im Rahmen einer Lehrveranstaltung angeboten wird, nur dann noch einmal absolviert werden kann, wenn zuvor die betreffende Lehrveranstaltung noch einmal besucht wurde. Hierüber entscheidet grundsätzlich die jeweilige Veranstalterin oder der jeweilige Veranstalter (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BPO). Allerdings sollte der wiederholte Besuch der Lehrveranstaltung nur ausnahmsweise vorgeschrieben werden, z.B. wenn eine sinnvolle Ablegung der Einzelleistung nur dann möglich ist, wenn die betreffende Lehrveranstaltung unmittelbar zuvor noch einmal besucht wurde.

Nach § 10 Abs. 10 BPO kann der Zugang zu einer Lehrveranstaltung beschränkt werden, wenn dies wegen deren Art oder Zweck erforderlich ist. Dieser Grundsatz lässt sich auch auf die Durchführung von Prüfungen und die Abnahme von Einzelleistungen übertragen. Sind die Kapazitäten für die Abnahme von Einzelleistungen begrenzt oder ergeben sich Besonderheiten aus der Art der Erbringung der Einzelleistung (z. B. Einzelleistung in einer Mannschaftssportart), können unter organisatorischen und kapazitativen Gesichtspunkten Regelungen für den Zugang zu der Einzelleistung getroffen werden. Dies bedeutet, dass bei einer begrenzten Zahl von Prüfungsplätzen z. B. vorrangig Studierende eines bestimmten Semesters oder Studierende, die die Einzelleistung noch nicht erfolgreich abgelegt haben, zugelassen werden müssen (s. hierzu unter B. II. 9. c., g.). Damit darf aber nicht der Grundsatz der freien Wiederholbarkeit auch im Falle bereits bestandener Einzelleistungen unterlaufen werden.

Auf Grundlage einer umfassenden Vorlage, in der sowohl Vor- und Nachteile als auch Erfahrungswerte mit dem Prinzip der unbegrenzten Wiederholbarkeit thematisiert wurden, hat sich das Rektorat am 19. Juni 2007 aufgrund der positiven Erfahrungen dafür ausgesprochen, bis auf Weiteres an einem Verzicht auf die Begrenzung der Wiederholbarkeit von Prüfungsversuchen in den Bachelor- und Masterstudiengängen der Universität Bielefeld, die unter die BPO, MPO Fw. und MPO Ed. fallen, festzuhalten.

(Beachte: Für den Bachelor- und Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften existieren in den FsB befristet geltende Sonderregelungen.)

4) Teilung und Zusammensetzung von Einzelleistungen

Unabhängig von der Form der Einzelleistung gilt, dass eine weitere Teilung einer Einzelleistung nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus den Prüfungsordnungen sowie aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Erwägungen. Die Prüfungs- und Studienordnungen enthalten keine Grundsätze zur Notenbildung und zu Bestehensvoraussetzungen im Falle einer Teilung von Einzelleistungen, dies schreibt § 64 Hochschulgesetz NRW aber vor (s. hierzu unter A. III. und B. I. Ziffer 2). Darüber hinaus verlangt § 64 Hochschulgesetz NRW, dass die Anzahl der Einzelleistungen in den Prüfungsordnungen bzw. den FsB festgelegt wird. Anders verhält es sich, wenn in den FsB bereits zwei Einzelleistungen für ein Modul vorgesehen sind und die zweite Einzelleistung laut Modulhandbuch nicht für eine andere Veranstaltung vorgeschrieben ist. (Zur Anzahl von Einzelleistungen in FsB s. B. I. 3.)

Aufgrund der Vielfältigkeit der Erbringungsformen von (modulbezogenen) Einzelleistungen und aus didaktischen Gründen kann es jedoch im Einzelfall sinnvoll sein, Einzelleistungen aus verschiedenen Elementen zusammenzusetzen. Insofern ist zwischen einer Teilung und einer Zusammensetzung von Einzelleistungen zu differenzieren. Während eine Teilung aus den dargestellten Gründen nicht möglich ist, lässt sich eine Zusammensetzung mit den prüfungsrechtlichen Vorgaben in Einklang bringen.

Eine Abgrenzung dieser beiden Begrifflichkeiten erfolgt unter Berücksichtigung der prüfungsrechtlichen Vorgaben anhand folgender Kriterien:

Teilung von Einzelleistungen Zusammensetzung von Einzelleistungen
Alle Einzelteile müssen bestanden werden Die Notenbildung erfolgt nicht schematisch anhand der einzelnen Teilleistungen, sondern im Sinne einer Gesamtschau
Mehrere dieselben Erbringungsformen (z.B. drei Klausuren) Unterschiedliche Erbringungsformen (z.B. schriftliche+mündliche Leistung)

5) Dokumentation der Einzelleistungen

Jeder Versuch der Erbringung einer Einzelleistung wird im Transcript dokumentiert (vgl. § 16).

6) Prüferinnen und Prüfer

Einzelleistungen werden von den jeweiligen Lehrenden, die prüfungsberechtigt sein müssen, ausgegeben und bewertet. Die Prüfungsberechtigung ergibt sich direkt aus dem Hochschulgesetz NRW:


§ 65 Abs. 1 Hochschulgesetz NRW:
Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Lehrenden und in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. [...]

Bei dem Begriff der Lehrenden wird davon ausgegangen, dass diese selbständig in der Lehre tätig sind.

7) Mündliche Einzelleistungen - Absatz 4

In Absatz 4 wird entsprechend § 65 Absatz 2 Satz 2 HG NRW vorgegeben, dass bei mündlichen Einzelleistungen in Form eines geleiteten Prüfungsgesprächs zwei Personen entweder anwesend sind (Prüferin oder Prüfer sowie sachkundige Besitzerin oder sachkundiger Beisitzer) oder aber prüfen (Zwei-Prüfer-Prinzip). Über mündliche Einzelleistungen ist ein Protokoll anzufertigen, das die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse enthält.

8) Sonstige prüfungsrechtliche Anforderungen

Neben den Vorgaben der Prüfungs- und Studienordnungen sowie der FsB müssen die von der Rechtsprechung vorgegebenen prüfungsrechlichen Vorgaben eingehalten werden. Dies bedeutet u.a., dass alle Studierenden einer Veranstaltung bzw. eines Moduls in einem bestimmten Semester unter den gleichen Bedingungen Einzelleistungen müssen erbringen können. Ferner müssen Bewertungen von Einzelleistungen dokumentiert und damit überprüfbar sein. Schriftliche Einzelleistungen sind nach Bewertung entweder an die Studierenden wieder herauszugeben oder so zu verwahren, dass die Studierenden von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch machen können (vgl. § 17 BPO). Um den Studierenden ein umfassendes Feedback zu Ihrer Prüfungsleistung zu geben und zur Entlastung hinsichtlich der Aufbewahrungspflicht wird empfohlen, schriftliche Einzelleistungen nach der Bewertung an die Studierenden herauszugeben (vgl. § 17 Abs. 2 BPO), ggf. mit Sicherungsvorkehrungen gegen Veränderungen.

9) Einzelne Absätze

a) Absatz 2

Die Bachelorarbeit (sowie die Masterarbeit) ist eine Einzelleistung. Soweit es keine speziellen Regelungen gibt (vgl. § 10a BPO) gelten dieselben Grundsätze wie bei Einzelleistungen. Es ist insbesondere keine Begrenzung der Wiederholbarkeit vorgesehen.

b) Absatz 5

Die Unabhängigkeit von Weisungen bezieht sich insbesondere auf die inhaltliche Durchführung von Einzelleistungen, z.B. die Formulierung einer Aufgabenstellung und die Bewertung der erbrachten Leistungen. Die Unabhängigkeit von Weisungen entbindet nicht davon, die Vorgaben der Prüfungs- und Studienordnung sowie der FsB einzuhalten (s. hierzu unter A. III.).

c) Absatz 6

Sofern die FsB oder die Modulhandbücher Vorgaben etwa zur Erbringungsform einer Einzelleistung formulieren, sind diese verbindlich (s. hierzu unter A. III. und A. IV. Ziffer 2). Teilweise ist vorgesehen, dass andere Erbringungsformen möglich sind. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass der Arbeitsaufwand einer anderen Form mit der vorgesehenen vergleichbar ist.

Die rechtzeitige Ankündigung der weiteren Einzelheiten im Zusammenhang mit der Erbringung einer Einzelleistung ist notwendig, damit sich Studierende ausreichend vorbereiten können. Mindestens vier Wochen vor dem Termin müssen die Einzelheiten genannt werden. Es ist sicherzustellen, dass alle Studierenden erreicht werden. Es empfiehlt sich, entweder die Angaben vor Veranstaltungsbeginn direkt ins eKVV einzustellen oder aber über das eKVV die Teilnehmerinnen und Teilnehmer via E-Mail zu informieren.

Eine Zulassung zu einer Klausur, die ggfs. an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, ist nicht vorgesehen und kann nicht verlangt werden. Aus organisatorischen Gründen kann es je nach Veranstaltung erforderlich sein, eine Anmeldung zu einer Einzelleistung vorzusehen, um beispielsweise einen ausreichend großen Raum zu reservieren. Sofern eine Anmeldung erforderlich sein soll, muss dies ebenfalls mindestens vier Wochen vor dem Anmeldetermin angekündigt werden. Die Einführung einer Begrenzung der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Einzelleistung ist nur möglich, wenn diese in entsprechender Anwendung von § 10 Abs. 10 BPO vor Beginn der Veranstaltung beantragt und bekannt gegeben wurde. Es sind dieselben Grundsätze wie bei § 10 Abs. 10 BPO zu beachten (vgl. Ziffer 9 g). Da nur organisatorische Aspekte bei einer Anmeldung Berücksichtigung finden dürfen, ist es auch nicht möglich, bei Nichterscheinen eines Studierenden - trotz Anmeldung - irgendwelche prüfungsrechtlichen Konsequenzen (Fehlversuch etc.) daraus zu ziehen (vgl. § 10b und unter B. III.). Es ist darüber hinaus mangels entsprechender Ermächtigungsgrundlage in der Prüfungs- und Studienordnung oder den FsB rechtlich nicht zulässig, Studierende, die die Klausur mitschreiben wollen, sich aber nicht angemeldet haben, von vornherein von der Klausur auszuschließen. Sofern es entsprechende Anfragen von Studierenden und noch freie Plätze in dem reservierten Raum gibt, z.B. weil Plätze von Studierenden freibleiben, die trotz Anmeldung nicht erscheinen, müssen diese Plätze mit Studierenden "aufgefüllt" werden. Der Vorteil für die Studierenden, die sich angemeldet haben, besteht darin, dass sie einen Anspruch auf Teilnahme haben, die übrigen Studierenden nur dann, wenn noch ausreichend Plätze frei sind. Die Veranstalterin oder der Veranstalter muss sich ein Verfahren überlegen, wie mit den Nachzüglern umgegangen werden soll. Eine Auswahl nach dem Eingang der Anfragen ist nicht möglich, ein Losentscheid schon.

(Beachte: Für den Bachelor- und Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften existieren in den FsB befristet geltende Sonderregelungen.)

Die Sicherstellung der individuellen Urheberschaft schließt einerseits die Möglichkeit zu Identitätskontrollen bei Einzelleistungen, aber auch das Verlangen einer Erklärung ein, wonach die oder der Studierende die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit den entsprechend gekennzeichneten Anteil an der Arbeit - selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat. Die Studierenden sind zudem verpflichtet, schriftliche Einzelleistungen in elektronischer Form vorzuhalten und auf Verlangen einzureichen, um eine Überprüfung der eigenen Urheberschaft der Arbeit zu ermöglichen. Um eine Anonymisierung der elektronischen Version zu erreichen, sollten die Studierenden alle personenbezogenen Daten entfernen (bspw. Angaben zur Person auf dem Deckblatt) und das Dokument als reine Textversion (mit der Endung .txt) einreichen. Bei der Benutzung von MS Word bedeutet dies bspw. unter der Rubrik „Datei“ – „Speichern unter“ den Dateityp „nur Text“ auszuwählen. Bei der Benutzung anderer Programme empfiehlt sich ein Blick in das jeweilige Handbuch.

d) Absatz 7

In den FsB ist die Anzahl der benoteten und unbenoteten Einzelleistungen pro Modul angegeben. Insofern ist eine Festlegung durch die Fakultät erfolgt. Darüber hinaus können keine Einzelleistungen verlangt werden. Zur Möglichkeit, Aufgaben zu Übungszwecken vorzusehen, s. unter B. II. Ziffer 2.

e) Absatz 8

Die Frist des Absatzes 8 ist zwingend einzuhalten, auch wenn es sich bei den Prüfern um in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen handelt, die in keinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität stehen.

Die Bekanntgabe soll insbesondere auf dem im Rahmen der durch das eKVV-gestützten Prüfungsorganisation bestehenden Wegen geschehen, dass heißt durch Übermittlung von Ergebnislisten an das Prüfungsamt, die dort in die Datenbank übertragen und damit den Studierenden online zugängig gemacht werden.

f) Absatz 9

Bei dieser Regelung handelt es sich um keine Begrenzung der Wiederholbarkeit (s. unter Ziffer 3), sie bezieht sich lediglich auf die Zahl der Versuche innerhalb eines Semesters.

g) Absatz 10

Aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und Art. 3 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) ergibt sich das Recht von Studierenden, ein in einem Fach begonnenes Studium abzuschließen, sofern die maßgeblichen Vorgaben in Prüfungs- und Studienordnungen eingehalten werden. Hierzu gehört ebenfalls, an den entsprechenden Prüfungen teilzunehmen (Recht auf Prüfung). Im System der studienbegleitenden Prüfungen sind die Einzelleistungen häufig einer Lehrveranstaltung zugeordnet. Die Teilnahme an der Veranstaltung geht insofern einher mit der Möglichkeit, eine Einzelleistung zu erbringen. Insofern wird mit der Teilnahme an einer Veranstaltung zugleich entschieden, dass die Einzelleistung erbracht und das Studium damit auch beendet werden kann. Aus dem Recht auf Prüfung ergibt sich folglich ein Recht auf Teilnahme an einer Veranstaltung. Darüber hinaus stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser Anspruch auf Teilnahme erfüllt werden muss. Grundsätzlich besteht ein Recht der Studierenden, ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit beenden zu können, wenn entsprechend den Vorgaben studiert wird. Insofern darf es zu keinen Verzögerungen im Studienablauf kommen, die im Ergebnis zu einer Verlängerung der Regelstudienzeit führen.

Das Recht, ein aufgenommenes Studium innerhalb der Regelstudienzeit zu beenden beinhaltet aber keinen Anspruch darauf, eine bestimmte Studienrichtung bzw. ein bestimmtes Profil innerhalb des Studiengangs, d.h. bestimmte Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen belegen und abschließen zu können. Allerdings muss gewährleistet sein, dass Studierende, die sich für ein Wahlpflichtfach entschieden, erste Wahlpflichtveranstaltungen aus diesem Bereich absolviert und sich auf ein Wahlpflichtfach festgelegt haben, auch in den nachfolgenden (Wahl-)Pflichtveranstaltungen einen Platz bekommen.

Für den Fall, dass es mehr interessierte Studierende für eine Lehrveranstaltung gibt, als "eigentlich" an dieser Lehrveranstaltung teilnehmen sollen, trifft § 10 Abs. 10 Regelungen, wie vorzugehen ist, um die zuvor dargestellten Grundsätze einzuhalten.

Bei einer beabsichtigten Teilnahmebeschränkung für Lehrveranstaltungen sind folgende Punkte zu beachten:

(1.) Eine Teilnehmerbeschränkung kommt nur in Betracht, wenn sie bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen wichtigen Gründen von Forschung und Lehre erforderlich ist. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für eine Lehrveranstaltung die festgesetzte Teilnehmerzahl, so regelt auf Antrag der oder des Lehrenden die Dekanin oder der Dekan den Zugang zu der Lehrveranstaltung. Dies bedeutet, dass die oder der Lehrende bei der Dekanin oder dem Dekan sowohl die Begrenzung auf eine bestimmte Teilnehmerzahl als auch die Regelung des weiteren Auswahlverfahrens beantragen muss.

(2.) Bei der Begrenzung der Teilnehmerzahl ist mit Blick auf Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen folgendes zu berücksichtigen:

(a.) Bei Pflichtveranstaltungen ist die Teilnehmerzahl bzw. die Zahl der Lehrveranstaltungen mindestens so zu bemessen, dass sämtliche Studierende des Fachsemesters, für das die Veranstaltung vorgesehen ist, an der Veranstaltung teilnehmen können. Mindestens deshalb, weil Studierende aus verschiedenen Gründen (z.B. wegen Parallelveranstaltungen im anderen Fach, Auslandsaufenthalt, etc.) eine Veranstaltung auch zu einem anderen Zeitpunkt besuchen können.
(b.) Bei Wahlpflichtveranstaltungen ist die Teilnehmerzahl bzw. die Zahl der Lehrveranstaltungen so zu bemessen, dass mindestens sämtliche Studierende des Fachsemesters, für das die Wahlpflichtveranstaltungen vorgesehen sind, an einer der Wahlpflichtveranstaltungen teilnehmen können. Damit muss gewährleistet werden, dass Studierende dieses Fachsemesters an einer Wahlpflichtveranstaltung teilnehmen können, sie haben jedoch keinen Anspruch auf gerade die Wahlpflichtveranstaltung ihrer Wahl, es sei denn, sie haben bereits Wahlpflichtveranstaltungen absolviert und sich damit auf ein Wahlpflichtfach festgelegt.
(c.) Bei reinen Wahlveranstaltungen besteht keine "Versorgungspflicht" für alle Studierenden eines bestimmten Fachsemesters, zumal die Wahlveranstaltungen i.d.R. nicht nur einem ganz bestimmten Fachsemester zugeordnet sind. Das gesamte Veranstaltungsangebot der Fakultät muss es aber ermöglichen, dass die Studierenden so viele Lehrveranstaltungen besuchen können, dass sie die für ein Semester üblicherweise vorgesehene Zahl von 30 LP (im Bachelorstudiengang in der Regel 20 LP im Kernfach und 10 LP im Nebenfach) erwerben können.

(3.) Bei der Vergabe der Plätze ist in folgender Reihenfolge vorzugehen:

(a.) Zunächst sind die Studierenden zu berücksichtigen, die im Rahmen ihres Studiengangs auf den Besuch der Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind. Die Frage der Angewiesenheit bemisst sich nach den Unterscheidungskriterien, die unter 2. dargelegt sind. Gibt es in dieser Gruppe von Studierenden mehr Bewerberinnen und Bewerber als Plätze verfügbar sind, werden die Plätze in folgender Reihenfolge vergeben:
  1. Erstmaliger Besuch der Veranstaltung,
  2. Wiederholung wegen Nichtbestehens,
  3. Wiederholung zur Notenverbesserung.
(b.) Konnten alle Studierende nach (a.) berücksichtigt werden und sind danach noch Plätze frei, für die mehr Bewerbungen als freie Plätze vorhanden sind, werden diese Plätze wiederum in folgender Reihenfolge vergeben:
  1. Erstmaliger Besuch der Veranstaltung,
  2. Wiederholung wegen Nichtbestehens,
  3. Wiederholung zur Notenverbesserung.
(c.) Lässt sich in dem Verfahren nach (a.) oder (b.) keine Reihenfolge ermitteln, entscheidet zunächst das höhere Fachsemester und danach das Los.

(4.) Wie bereits im Wesentlichen oben unter (2.) und (3.) ausgeführt, sind Bewerberinnen und Bewerber, die auf die betreffende Veranstaltung zu dem jeweiligen Zeitpunkt angewiesen sind und diese erstmalig besuchen, vorrangig zu berücksichtigen; ihnen darf maximal eine Verzögerung von einem Semester entstehen.

(5.) Aus Gründen der Praktikabilität werden diese Auswahl- und Zulassungsverfahren in den Fakultäten zum Teil nach anderen Kriterien durchgeführt. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Studierende, die nach den o. g. Kriterien einen Anspruch auf Zulassung zu der Lehrveranstaltung hätten, nicht berücksichtigt werden. Im Einzelfall müssen solche Studierende also auch (noch) zugelassen werden. Dies kann dadurch ermöglicht werden, dass in einem ersten Verfahrensschritt nur der überwiegende Teil der verfügbaren Plätze (z. B. 80%) vergeben und eine Reserve (z. B. 20%) zunächst zurückgehalten wird, um diese Plätze noch im Einzelfall an Studierende, die nach den o. g. Kriterien einen Anspruch auf Zulassung zu dieser Lehrveranstaltung haben, zu vergeben (z. B. im Rahmen der sog. Notfall-Sprechstunde).

h) Absatz 11

Da das Bielefelder Konsekutivmodell auch den Modellversuch "Konsekutive Lehrerausbildung" umfasst, müssen die Prüfungs- und Studienordnungen (BPO, MPO Ed.) neben dem Wissenschaftsministerium dem Schulministerium vorgelegt werden. Im Rahmen der Überprüfung der Gleichwertigkeit mit den rechtlichen Vorgaben der "klassischen" Lehramtsausbildung hat das Schulministerium Bedenken wegen des Verzichts auf eine Begrenzung der Wiederholbarkeit geäußert. Trotz intensivster und hochrangig geführter Diskussion zwischen Rektorat und beiden Ministerien setzte sich das Schulministerium mit seiner Auffassung durch, dass im Rahmen eines Studiums, das für ein Lehramt qualifizieren soll (Bachelor-Abschluss mit entsprechender Profilwahl und Abschluss des Master of Education), für das Zeugnis über die Erste Staatsprüfung jeweils nur bis zu drei Versuche berücksichtigt werden. Im Bachelorstudiengang gilt diese Begrenzung nur für Studierende, die sich ab dem Wintersemester 2005/2006 eingeschrieben haben. Für alle Studierende des Studiengangs Master of Education gilt die Begrenzung unabhängig davon, wann sie ihr Studium aufgenommen haben.

Diese Regelung betrifft nur die Erteilung des Staatszeugnisses, die akademischen Abschlüsse Bachelor und Master of Education werden ohne besondere Betrachtung der Zahl der Versuche verliehen. Für Studienverläufe, die nicht auf ein Staatszeugnis für ein Lehramt abzielten, ist die in Absatz 11 formulierte Begrenzung der Wiederholbarkeit unbeachtlich (s. unter B. II. Ziffer 3).

III. § 10b - Rücktritt von einer Einzelleistung, Verlängerung von Abgabefristen

(1) Der Rücktritt von einer bereits begonnenen Einzelleistung gilt bei benoteten Einzelleistungen als mit „nicht ausreichend“ (5,0) und bei unbenoteten Einzelleistungen als mit "nicht bestanden" bewertet. Rücktritt ist der Abbruch oder die nicht fristgerechte Abgabe einer bereits begonnenen Einzelleistung. Die Bewertung nach Satz 1 wird im Transcript aufgeführt. Satz 1 und 3 gelten nicht für den genehmigten Rücktritt aus wichtigem Grund.

(2) Als wichtiger Grund kommen insbesondere krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, Inanspruchnahme von Schutzzeiten nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes und von Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit oder in dringenden Fällen die Pflege der oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist.

(3) Ein wichtiger Grund muss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attests oder in begründeten Einzelfällen die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden. (4) Erkennt die nach § 11 zuständige Stelle den wichtigen Grund an und genehmigt damit einen Rücktritt, so wird ein neuer Termin zur Erbringung der Einzelleistung, in der Regel der nächste reguläre Termin zur Erbringung der Einzelleistung, festgesetzt.

(5) Wird die Abgabefrist für eine Einzelleistung aus wichtigem Grund nicht eingehalten, kann auf Antrag die nach § 11 zuständige Stelle die Abgabefrist insgesamt höchstens auf das doppelte der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit verlängern; die Möglichkeit des Rücktritts gemäß Absatz 4 bleibt davon unberührt.

Erläuterungen zu § 10b:

1) Rücktritt - Absatz 1

Unter dem Gesichtspunkt des prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, der sich aus dem Allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) ableitet (s. unter A. III.), muss gewährleistet sein, dass Studierende bei der Erbringung von Einzelleistungen die gleichen Chancen und Bedingungen haben. Sofern eine Einzelleistung begonnen wurde zählt dies als Versuch der Erbringung, der grundsätzlich gewertet werden muss. Andernfalls würde gegenüber anderen Studierenden ein Vorteil bestehen. Sofern Bearbeitungsfristen und eine fristgerechte Abgabe einer Einzelleistung nach Maßgabe der FsB oder nach Ankündigung durch eine Veranstalterin oder einen Veranstalter vorgegeben wird (s. hierzu § 10 Abs. 6, B. II. Ziffer 8 c), muss diese Frist grundsätzlich eingehalten werden, um Studierende gleich zu behandeln.

Absatz 1 definiert den Rücktritt als Abbruch oder nicht fristgerechte Abgabe einer bereits begonnenen Einzelleistung. Es besteht danach nicht die Möglichkeit, eine benotete Einzelleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) und eine unbenotete Einzelleistung als mit "nicht bestanden" zu bewerten, wenn die Einzelleistung noch nicht begonnen wurde. Der Beginn ist nicht bereits die Anmeldung zu einer Einzelleistung, sofern eine Anmeldung vorgesehen wurde, sondern erst der Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Bearbeitung, also z.B. die Aushändigung eines Hausarbeitsthemas oder das Betreten des Klausurraumes (zur Anmeldung § 10 Abs. 6, B. II. Ziffer 8 c). Ein Rücktritt aus wichtigem Grund ist möglich (s. Ziffer 2).

2) Rücktritt aus wichtigem Grund - Absatz 2

Ein Rücktritt aus wichtigem Grund besteht insbesondere bei einer nachgewiesenen krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit. Der Nachweis erfolgt in der Regel über ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, welche krankheitsbedingte Einschränkung vorliegt. Die Beurteilung, ob eine Prüfungsunfähigkeit gegeben ist, obliegt nicht dem Arzt, sondern der nach § 11 zuständigen Stelle (vgl. § 10b Abs. 4). Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschließend ("insbesondere"), insofern können auch andere wichtige Gründe in Betracht kommen.

3) Unverzügliche Anzeige - Absatz 3

Die erforderliche unverzügliche schriftliche Anzeige des wichtigen Grundes meint ein Tätigwerden ohne zeitliche Verzögerungen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sehr streng und stellt regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Anzeige frühestens hätte erfolgen können. Auch wenn eine schriftliche Anzeige und Glaubhaftmachung gefordert wird, empfiehlt es sich, den wichtigen Grund so schnell wie möglich telefonisch oder per E-Mail anzuzeigen. Ein ärztliches Attest kann dann ebenfalls so schnell wie möglich nachgereicht werden.

4) Zuständigkeit - Absatz 4

Die Entscheidung über die Genehmigung des wichtigen Grundes trifft nicht etwa ein Arzt, sondern die nach § 11 zuständige Stelle.

5) Verlängerung von Abgabefristen - Absatz 5

Neben dem Rücktritt besteht die Möglichkeit, die Bearbeitungsfrist zu verlängern. Die Prüfungs- und Studienordnung gibt die maximale Verlängerungsmöglichkeit vor. In den FsB finden sich teilweise kürzere Verlängerungszeiträume. Die Entscheidung über die Verlängerung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen, dabei ist sowohl die Frage, ob überhaupt eine Verlängerung gewährt wird, zu klären als auch der Zeitraum einer etwaigen Verlängerung. Allgemeine prüfungsrechtliche Grundsätze, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz (s. hierzu unter A. III.) sind hierbei zu berücksichtigen.

IV. § 11 - Zuständigkeiten

(1) Für die Organisation des Studiums, der Studienberatung und der Leistungskontrolle einschließlich der Abnahme der Einzelleistungen und der Erteilung der Leistungspunkte einschließlich ihrer Dokumentation und Leistungsbescheinigungen sowie für alle in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen ist grundsätzlich die Dekanin oder der Dekan zuständig. (2) Die Dekanin oder der Dekan kann die Studiendekanin oder den Studiendekan der Fakultät oder einen aus Mitgliedern der Fakultät bestehenden Ausschuss, dem mehrheitlich Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, oder ein Mitglied der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 beauftragen. Bei der Auswahl hat sie oder er sicherzustellen, dass die beauftragten Personen sowohl über die notwendige Sachkunde als auch über die erforderlichen persönlichen Eigenschaften verfügen. Darüber hinaus trifft die Dekanin oder den Dekan eine Überwachungspflicht der beauftragten Personen; Art und Ausmaß der Überwachung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für die Entscheidung über Einwendungen ein aus Mitgliedern der Fakultät bestehender Ausschuss zuständig.

(4) Der Ausschuss setzt sich aus zwei oder drei Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, einem Mitglied aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einem Mitglied aus der Gruppe der Studierenden und einem Mitglied aus der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammen. Der Ausschuss wählt einen Vorsitz und eine Stellvertretung aus der Mitte der prüfungsberechtigten Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Mitglieder zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter die oder der Vorsitzende oder die stellvertretende Person sowie insgesamt zwei prüfungsberechtigte Mitglieder. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen jeweils über zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Der Ausschuss nach Absatz 2 und 3 kann die Erledigung seiner Aufgaben auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für belastende Entscheidungen über Einwendungen.

(7) Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen von Absatz 4 und 5 vorsehen.

(8) Die Dekanin oder der Dekan sowie der Ausschuss nach Absatz 2 und 3 sind Behörden im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

Erläuterungen zu § 11:

1) Allgemeines

Die Zuständigkeit liegt nach der Prüfungs- und Studienordnung für alle aufgezählten Fragen im Zusammenhang mit dem Studium bei der Dekanin oder dem Dekan. Es besteht die Möglichkeit, diese Zuständigkeit an die in Absatz 2 genannten Personen und Stellen zu delegieren. Den Fakultäten wird dadurch ein großer Gestaltungsspielrum eröffnet. Aufgabe der Dekanin oder des Dekans ist es aber, die Beauftragten zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass die Delegationsakte transparent gemacht werden, so dass klar wird, wer für welche Aufgabe beauftragt und zuständig ist.

2) Verfahren bei Einwendungen (Remonstrations- oder Widerspruchsverfahren)

Eine Ausnahme von der Zuständigkeit der Dekanin oder des Dekans und der Delegationsmöglichkeit besteht nach Absatz 3. Sofern Studierende Einwendungen beispielsweise gegen eine Bewertung einer Einzelleistung geltend machen, ist für die Entscheidung hierüber ein Ausschuss zuständig (s. § 11 Absatz 4 und 5).

Sofern Studierende von dem Recht Gebrauch machen wollen, Einwendungen gegen eine Bewertung einer Einzelleistung zu erheben, müssen sie dezidiert darlegen, aus welchen Gründen sie mit der Bewertung nicht einverstanden sind. Der Ausschuss wird (in diesem Fall i.d.R. vertreten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden) die oder den jeweiligen Prüfende(n) die Einwendungen mit der Bitte zukommen lassen, zu den Einwendungen schriftlich Stellung zu nehmen. Die oder der Lehrende ist verpflichtet, sich dezidiert mit den Einwendungen auseinander zu setzen und dem Ausschuss eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen. Die schriftliche Stellungnahme wird dem Ausschuss vorgelegt. Dieser überprüft nunmehr, ob das Verfahren zur Erbringung der Einzelleistung und deren Beurteilung formal ordnungsgemäß abgelaufen ist und setzt sich mit der oder den Stellungnahmen auseinander. Der Ausschuss kann sich inhaltlich den Wertungen der oder des Lehrenden anschließen, in gut begründeten Fällen aber auch davon abzuweichen und ggfs. die Meinung einer weiteren prüfungsberechtigten Person einzuholen, um sich selbst beraten zu lassen. Das gesamte Verfahren darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass die ursprüngliche Bewertung verschlechtert wird. Am Ende des Verfahrens wird die Entscheidung der oder dem Studierenden mitgeteilt. Je nach dem, ob es sich bei der Einzelleistung um einen Verwaltungsakt handelt, erfolgt die Mitteilung in Form eines Widerspruchsbescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung oder mit einer formlosen, aber dennoch umfassenden Begründung. Die Entscheidung, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, kann nur im Einzelfall getroffen werden.

V. § 12 - Anrechnung von Leistungen

(1) Leistungen, die in dem gleichen Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung von Amts wegen angerechnet.

(2) Gleichwertige Leistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Leistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn die Leistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Leistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Für die Anrechnung von Leistungen, die in staatlich anerkannten Fernstudien, in vom Land Nordrhein-Westfalen mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in einem weiterbildenden Studium erbracht worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Auf Antrag kann die Hochschule sonstige Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen auf einen Studiengang anrechnen.

(4) Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen vierjährigen Ausbildung am Oberstufen-Kolleg Bielefeld in einschlägigen Wahlfächern erbracht worden sind, werden als Leistungen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachwiesen wird.

(5) Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 49 Abs. 11 HG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Leistungen angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für die nach § 11 zuständige Stelle bindend.

(6) Werden Leistungen angerechnet, sind ggfs. die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Transcript gekennzeichnet. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(7) Zuständig für die Anrechnungen ist die nach § 11 zuständige Stelle. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören.

(8) Unabhängig von einer Anrechnung gemäß den vorstehenden Absätzen müssen Leistungen im Umfang von mindestens 30 LP, einschließlich der Bachelorarbeit, im Rahmen eines Studiums und einer Einschreibung in dem Bachelor-Studiengang an der Universität Bielefeld erbracht werden, dessen Abschluss erstrebt wird. Auf die Bachelorarbeit kann eine an der Universität Bielefeld angefertigte gleichwertige Bachelorarbeit angerechnet werden; auch in diesem Fall bleibt die Pflicht zur Erbringung von 30 LP gemäß Satz 1 unberührt. Studierende der Universität Bielefeld, die noch im Bachelor-Studiengang eingeschrieben sind, können Leistungen nur in einem Gesamtumfang von 1/4 der im Master of Education vorgesehenen LP bereits im Bachelorstudium erbringen.

Erläuterungen zu § 12:

1) Allgemeines

Die Anrechnung von Leistungen (Studien- und Prüfungsleistungen) hat im Zusammenhang mit dem Bologna-Prozess (s. unter A. II.) weiter an Bedeutung gewonnen. Einerseits soll die Mobilität von Studierenden erleichtert werden. Es wird andererseits angestrebt, Lernen als Prozess zu verstehen, der ein Leben lang anhält ("Lebenslanges Lernen"). Einmal nachgewiesene Leistungen sollen soweit möglich anderweitig verwendet werden können. Insofern sind Leistungen aus einem anderen Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie grundsätzlich anrechenbar. Voraussetzung ist, dass in dem Studiengang auf den Leistungen angerechnet werden sollen, entsprechende oder gleichwertige Leistungen im Curriculum vorgesehen sind.

Aufgrund der Vielfalt von Studiengängen, die insbesondere mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen zugenommen hat, lässt sich seltener von "gleichen" Studiengängen im Sinne von Absatz 1 sprechen. Insofern ist die Anrechnung zu beantragen und eine Gleichwertigkeitprüfung im Sinne des Absatzes 2 vorzunehmen. Wichtig ist, dass kein schematischer Vergleich der erbrachten Leistungen vorgenommen wird, sondern eine Gesamtbetrachtung. Modulbeschreibungen, die bei Bachelor- und Masterstudiengängen üblich sind, können Aufschluss darüber geben, welche Kompetenzen mit Modulen oder Veranstaltungen vermittelt wurden. Es ist bei der Frage der Gleichwertigkeit darauf zu schauen, ob diese Kompetenzen zu dem an der Universität Bielefeld angebotenen Modul passen. Nur sekundär ist insoweit zu berücksichtigen, mit welcher Prüfungsform (Klausur, Hausarbeit, mündliche Prüfung) diese Kompetenzen geprüft wurden.

2) Anrechnung von wahlfreien Veranstaltungen, d.h. auf den Individuellen Ergänzungsbereich

Mit der Idee, wahlfreie Veranstaltungen besuchen zu können, soll eine individuelle Profilierung ermöglicht werden. Studierende können sich aussuchen, wo sie die Leistungspunkte erbringen wollen. Im Rahmen der wahlfreien Veranstaltungen, insb. der Individuellen Ergänzung im Bachelorstudium ist es möglich, unter folgenden Bedingungen Leistungen anzurechnen:

a) Leistungspunkte im Sinne des ECTS, die von staatlich oder staatlich anerkannten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes vergeben oder die in akkreditierten Studiengängen von Berufsakademien erworben wurden, werden ohne weitere Prüfung auf den Individuellen Ergänzungsbereich angerechnet.

b) Leistungspunkte im Sinne des ECTS, die von sonstigen Hochschulen vergeben wurden, können auf Antrag bei Gleichwertigkeit mit den unter a. genannten Leistungen angerechnet werden.

c) Die erworbenen Leistungspunkte werden übernommen.

d) Sofern es Studierenden nicht möglich ist, sich Leistungspunkte über ihre erworbenen Leistungen bescheinigen zu lassen, müssen sie Materialien liefern, die Aufschluss über die Anforderungen an die erbrachten Leistungen liefern. Von einem Lehrenden der Universität Bielefeld, der in der Lage ist, die Leistungen zu beurteilen, werden Leistungspunkte festgesetzt.

3) Anrechnung von sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen

Nach § 12 Absatz 3 Satz 2 ist auf Antrag eine Anrechnung von sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Bereits in § 63 Absatz 2 Satz 3 HG NRW wird den Hochschulen eine entsprechende Anrechnung vorgeschrieben, diese Regelung wird wiederholt. In der Praxis wirft die Anrechung von sonstigen Kenntnissen und Qualifikationen etliche Fragen auf, die bisher nicht beantwortet werden konnten (z.B. wie werden Leistungen aus einer Aus- oder Weiterbildung beurteilt; wie wird eine Note für angerechneten Leistungen ermittelt etc.).

4) Begrenzung der Anrechung und "Vorstudieren" - Absatz 8

Aus der Begründung des Hochschulgesetzes ergibt sich, dass bereits der Begriff Anrechnung voraussetzt, dass für den Studienabschluss an der anrechnenden Hochschule noch Studien- oder Prüfungsleistungen in dem Studiengang, auf den die bereits erbrachten Leistungen angerechnet werden sollen, fehlen (vgl. Hochschulrecht Nordrhein-Westfalen, S. 307). Eine Totalanrechnung von Leistungen mit dem Ziel, einen weiteren Abschluss zu erhalten, ist danach nicht möglich. Die Regelung in § 12 Abs. 8 konkretisiert den Anteil von Leistungen, die in einem Studiengang mindestens erbracht werden müssen und die nicht anrechenbar sind. Die Regelungen in den Prüfungs- und Studienordnungen für die Bachelor- und Masterstudiengängen sind an dieser Stelle unterschiedlich ausgestaltet: Im Bachelorstudium müssen entsprechend den Vorgaben des Absatzes 8 30 Leistungspunkte incl. der Bachelorarbeit und in den Masterstudiengängen 30 Leistungspunkte zuzüglich der Masterarbeit erworben werden.

Weiterhin wird in Absatz 8 die Option zum Vorstudieren für den Studiengang "Master of Education" verankert, (siehe hierzu unter A. V.).

Absatz 8 gilt nicht für Studierende, die ihr Bachelor-Studium vor dem Wintersemester 2006/07 an der Universität Bielefeld aufgenommen haben.


VI. § 16 - Diploma Supplement

(1) Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums wird der Absolventin oder dem Absolventen ein Diploma Supplement mit Transcript ausgehändigt.

(2) Das Diploma Supplement enthält Angaben zum Studiengang, zu seinen Voraussetzungen und Inhalten, zum Benotungssystem und zur Art des Abschlusses und wird durch Informationen über die Hochschule und das deutsche Studiensystem ergänzt.

(3) Das Transcript informiert über den individuellen Studienverlauf, nämlich das gewählte fachliche Profil, alle besuchten Lehrveranstaltungen und Module sowie alle während des Studienganges erbrachten Leistungen und deren Bewertungen. Insbesondere enthält es auch die einzelnen Modulnoten (§§ 10 Abs. 7, 13 Abs. 4).

Erläuterungen zu § 16:

Das Diploma Supplement und das Transcript geben Aufschluss über das absolvierte Studium. Während im Diploma Supplement allgemeine Informationen über das deutsche Hochschulsystem, die Universität Bielefeld und den studierten Studiengang enthalten sind, werden im Transcript alle mit Leistungspunkten versehenen besuchten Veranstaltungen und Einzelleistungen - einschließlich der Fehlversuche - dokumentiert. Sofern eine Einzelleistung häufiger wiederholt wurde, wird jeder Versuch dokumentiert. Der Verzicht auf eine Begrenzung der Wiederholbarkeit (s. unter B. II. Ziffer 3) erhält durch dieses Instrument ein Korrektiv. Zukünftigen Arbeitgebern wird ersichtlich, wie viele Versuche unternommen wurden, um eine Einzelleistung mit einer bestimmten Note zu erhalten.

VII. § 18 - Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Versuchen Studierende das Ergebnis einer Einzelleistung durch Täuschung, zum Beispiel Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, kann - je nach Schwere des Täuschungsversuchs - die betreffende Einzelleistung als mit "nicht bestanden" (bei unbenoteten Einzelleistungen) bzw. "nicht ausreichend" (5,0) (bei benoteten Einzelleistungen) bewertet werden. Wer die Abnahme der Einzelleistung stört, kann von den jeweiligen Lehrenden oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Erbringung der Einzelleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Einzelleistung als mit "nicht bestanden" (bei unbenoteten Einzelleistungen) bzw. "nicht ausreichend" (5,0) (bei benoteten Einzelleistungen) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(2) Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann die oder der Studierende zudem exmatrikuliert werden. Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation ist eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festzusetzen, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Universität Bielefeld ausgeschlossen ist. Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation kann bestimmt werden, dass die Exmatrikulation dieselbe Wirkung wie eine endgültig nicht bestandene Prüfung hat.

(3) Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Vor einer Entscheidung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

VIII. § 19 - Ungültigkeit von Einzelleistungen

(1) Hat die oder der Studierende bei einer Einzelleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die nach § 11 zuständige Stelle nachträglich das Ergebnis und gegebenenfalls die Noten für diejenigen Einzelleistungen, bei deren Erbringen die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Einzelleistung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Zugangsvoraussetzungen zu einer Veranstaltung oder zu einem Modul, in dessen Rahmen eine Einzelleistung erbracht wurde, nicht erfüllt, ohne dass die oder der Studierende hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Einzelleistung geheilt. Hat die oder der Studierende den Zugang vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet die nach § 11 zuständige Stelle unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) über die Rechtsfolgen.

(3) § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwVfG NRW bleiben unberührt.

(4) Der oder dem Studierenden ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen, gegebenenfalls wird ein neues erteilt. Eine Entscheidung nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

Erläuterungen zu § 18 und § 19:

Ein häufiger Täuschungsversuch ist die Verwendung eines Plagiats. Je nach Schwere des Täuschungsversuchs kann die Arbeit mit "nicht ausreichend" bewertet bzw. für "nicht bestanden" erklärt werden. Bei einem mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuch kann die oder der Studierende zudem exmatrikuliert werden. Eine Entscheidung über die weiteren Konsequenzen der Exmatrikulation wird in diesem Zusammenhang ebenfalls getroffen. Es besteht die Möglichkeit des Ausschlusses von einem Studium an der Universität Bielefeld für bis zu 4 Semestern und/oder des generellen (in der Regel deutschlandweiten) Ausschlusses vom studierten Studiengang. Vor diesem Hintergrund kann es nach einem ersten Täuschungsversuch oder einer ersten Täuschung aufgrund der Verwendung eines Plagiats sinnvoll sein, die Studentin oder den Studenten anzuhören und für den Wiederholungsfall die Exmatrikulation anzudrohen. Wird erst nach Zeugniserteilung die Täuschung bekannt, kann nach Maßgabe der Prüfungsordnung nachträglich ggfs. die Note für diejenige Einzelleistung, bei deren Erbringen die oder der Studierende getäuscht hat, entsprechend berichtigt und die Einzelleistung für nicht bestanden erklärt werden. Das nunmehr unrichtige Zeugnis wird eingezogen, ggfs. wird ein neues erteilt. Vor sämtlichen belastenden Entscheidungen (d.h. auch Bewertungen) ist dem Betroffenen in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Hochschulgesetz qualifiziert eine vorsätzliche Täuschung zudem als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Zum Umgang mit Plagiaten fand ein Erfahrungsaustausch im Rahmen des "Efra-Gesprächskreises" statt. Die Ergebnisse hierzu finden sich unter:

|http://www.uni-bielefeld.de/Universitaet/Studium/SL_K5/angebote_lehrende/ERFA_Plagiate_Protokoll.pdf

IX. Anlage zur Bachelorprüfungsordnung vom 31. März 2009 - Einzelleistungen im Antwortwahlverfahren

(1) Eine schriftliche Einzelleistung kann im Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) erbracht werden. Hierbei werden schriftliche Aufgaben gestellt, die durch die Angabe der für zutreffend befundenen Antwort (eine oder mehrere) aus einem Katalog vorgegebener Antwortmöglichkeiten gelöst werden.

(2) Bei Ein-Antwort-Aufgaben (1 aus n) folgen auf eine Frage, auf eine unvollständige Aussage usw. n Antworten, Aussagen oder Satzergänzungen. Hier ist je nach Aufgabenstellung die einzig richtige, einzig falsche oder die beste Antwort auszuwählen und zu kennzeichnen.

(3) Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben (x aus n) folgen auf eine Frage, eine unvollständige Aussage usw. n Antworten, Aussagen oder Satzergänzungen von denen mehrere (x) Antworten richtig oder falsch sind. Bei jeder Antwort ist zu entscheiden, ob sie für die Aufgabenstellung zutrifft oder nicht. Die Aufgabenstellung kann mit dem Hinweis versehen werden, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen.

(4) Die Aufgaben müssen auf die mit der Lehrveranstaltung oder dem Modul zu vermittelten Inhalte und Kompetenzen abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.

(5) Bei den Aufgaben ist vorab festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Vor Durchführung der Einzelleistung sind die Aufgaben und die festgelegten Antworten von einer zweiten prüfungsberechtigten Person darauf zu überprüfen, ob sie den Anforderungen des Absatzes 4 genügen.

(6) Die Durchführung einer Einzelleistung im Antwortwahlverfahren muss durch den Lehrenden rechtzeitig vor Beginn der Frist gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 bei der nach § 11 zuständigen Stelle beantragt werden. Der Antrag muss die Beschreibung der Einzelleistung gemäß Absatz 7 sowie eine Begründung, warum die Einzelleistung im Antwortwahlverfahren durchgeführt werden soll enthalten. Der Antrag ist von der oder dem Lehrenden sowie der zweiten prüfungsberechtigten Personen zu unterzeichnen. Die nach § 11 zuständige Stelle entscheidet über den Antrag.

(7) Vor Durchführung der Einzelleistung ist eine Beschreibung der Einzelleistung anzufertigen. Diese enthält

- die Aufgabenauswahl;

- eine Darstellung der Bewertungsregeln gemäß Absatz 8 ggf. einschließlich des Gewichtungsfaktors gemäß Absatz 10;

- den Namen der prüfungsberechtigten Person, die die Einzelleistung abnimmt, und der weiteren prüfungsberechtigten Person nach Absatz 5;

- eine Musterlösung, die bei der Einsicht in die Studierendenakten bereitzuhalten ist. Aus der Musterlösung muss die Aufgabenart gemäß Absatz 2 oder 3, die maximal zu erreichende Gesamtpunktesumme G, die für das Bestehen der Einzelleistung erforderliche Mindestpunktzahl M sowie ein Zuordnungsschema von Punkten zu Noten gemäß Absatz 11 hervorgehen.

(8) Bei Ein-Antwort-Aufgaben wird für jede Aufgabe ein Bewertungspunkt vergeben, wenn genau die festgelegte Antwort gegeben wurde. Kein Bewertungspunkt wird vergeben, wenn eine andere Antwort, mehrere Antworten oder gar keine Antwort gegeben wurden.

Bei Mehrfach-Antwort-Aufgaben wird für jede zutreffende und markierte Antwort sowie für jede nicht zutreffende und nicht markierte Antwort, also bei Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, ein Bewertungspunkt vergeben. Besteht keine Übereinstimmung zwischen festgelegter und tatsächlicher Antwort, so wird kein Bewertungspunkt vergeben; ein Punktabzug findet nicht statt. Es werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn keine der Antworten gewählt wurden, auch wenn dabei nicht zutreffende Antworten korrekt nicht markiert worden sind, und wenn alle Antworten markiert wurden, auch wenn dabei zutreffende Antworten korrekt markiert wurden. Enthält die Aufgabenstellung einen Hinweis darauf, wie viele der vorgegebenen Antworten zutreffen, werden ebenfalls keine Bewertungspunkte vergeben, wenn insgesamt weniger oder mehr Antworten als die festgelegte Anzahl markiert werden.

Die Fächerspezifischen Bestimmungen können abweichende Regelungen vorsehen. Die Bewertungsregeln einschließlich der Gesamtpunktesumme G und der Mindestpunktzahl M werden jeweils mit der Aufgabenstellung ausgewiesen.

(9) Bemerkungen und Texte, mit denen die Aufgaben diskutiert und Antwortalternativen in Frage gestellt oder als teilweise richtig und teilweise falsch bezeichnet werden, werden bei der Bewertung von Aufgaben im Antwortwahlverfahren nicht berücksichtigt.

(10) Jede Aufgabe kann einen Gewichtungsfaktor erhalten, mit dem die Bewertungspunkte vor der Berechnung der Gesamtpunktesumme multipliziert wird. Der Gewichtungsfaktor ist mit den Aufgaben auszuweisen.

(11) Für das Zuordnungsschema gilt als Grundsatz: Wurde die für das Bestehen der Einzelleistung erforderliche Mindestpunktzahl M erreicht, so lautet die Note

sehr gut (1,0) wenn mindestens 90 %,
(1,3) wenn mindestens 80 % bis unter 90 %,
gut (1,7) wenn mindestens 70 % bis unter 80 %,
(2,0) wenn mindestens 60 % bis unter 70 %,
(2,3) wenn mindestens 50 % bis unter 60 %,
befriedigend (2,7) wenn mindestens 40 % bis unter 50 %,
(3,0) wenn mindestens 30 % bis unter 40 %,
(3,3) wenn mindestens 20 % bis unter 30 %,
ausreichend (3,7) wenn mindestens 10 % bis unter 20 %,
(4,0) wenn mindestens 0 % bis unter 10 %

der darüber hinaus erzielbaren Punkte erreicht wurden.

(12) Enthält die Einzelleistung außer dem Teil mit Aufgaben im Antwortwahlverfahren noch weitere Teile mit anderen Erbringungsformen, so gelten die Bestimmungen dieser Anlage für die gesamte Einzelleistung, sofern die Bewertungspunkte einschließlich etwaiger Gewichtsfaktoren nach Absatz 10, die für den Anteil von Aufgaben im Antwortwahlverfahren vergeben werden, mehr als 40 % beträgt und/oder in dem Teil im Antwortwahlverfahren eine bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten erreicht werden muss. Finden die Bestimmungen dieser Anlage gemäß Satz 1 Anwendung, sind für alle Teile vor Durchführung der Einzelleistung die jeweils erzielbaren Punkte und die Gesamtpunktesumme festzulegen. Sofern in einzelnen Teilen eine bestimmte Anzahl von Bewertungspunkten erreicht werden muss, um die gesamte Einzelleistung zu bestehen, ist diese festzulegen. Ferner ist für die gesamte Einzelleistung die für das Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl festzulegen. Diese Angaben sind mit der Aufgabenstellung auszuweisen. Für die gesamte Einzelleistung sind die Festlegungen gemäß den Absätzen 7 und 11 zu treffen.

(13) Stellt sich nach Durchführung der Einzelleistung heraus, dass einzelne Aufgaben im Antwortwahlverfahren fehlerhaft sind, sind diese bei der Berechnung der Gesamtpunktesumme und der Note nicht zu berücksichtigen. Die Verminderung der Zahl der Aufgaben darf sich nicht zum Nachteil einer oder eines Studierenden auswirken. Das Zuordnungsschema ist entsprechend zu korrigieren.

(14) Stellt sich nach einer ersten Bewertung der Aufgaben heraus, dass mehr als die Hälfte der Studierenden, die an der Einzelleistung teilgenommenen haben, die Mindestpunktzahl M für die gesamte Einzelleistung nicht erreicht hat, so wird die Mindestpunktzahl M neu festgesetzt. Die neue Mindestpunktzahl M’ berechnet sich als M’ = M * b / G mit Rundung auf die nächste ganze Zahl. Dabei ist G die Gesamtpunktesumme. Zur Errechnung von b werden zunächst die besten 10 % der Studierenden ermittelt, die an der Einzelleistung teilgenommen haben. Aus diesen Einzelleistungen wählt die oder der Lehrende dann eine Einzelleistung aus und setzt die dort erreichte Punktesumme als b. Bei dieser Auswahlentscheidung berücksichtigt die oder der Lehrende insbesondere die Anzahl derjenigen Studierenden, die die Mindestpunktzahl M für die gesamte Einzelleistung nicht erreicht haben. Sollte M’ durch diese Rechenvorschrift kleiner als G/3 werden, wird M’ auf G/3 festgesetzt und zur nächsten ganzen Zahl gerundet. Das Zuordnungsschema ist jeweils entsprechend anzupassen. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 nicht vor, so kann die Mindestpunktzahl M neu festgesetzt werden, wobei M‘ < M sein muss.

Erläuterungen

Die Erfahrung in einigen Fakultäten hat gezeigt, dass es sinnvoll sein kann, Einzelleistungen im Antwortwahlverfahren (Multiple-Choice) durchzuführen. Von der Rechtsprechung werden besondere Anforderungen an diese Prüfungsform gestellt, die damit begründet werden, dass die eigentliche Prüfertätigkeit vorverlagert ist und nur die Möglichkeit besteht, vorgegebene Antwortmöglichkeiten zu wählen. Bekannt ist diese Prüfungsform insbesondere aus der Approbationsordnung für Ärzte. An der dortigen Regelung orientieren sich die Bestimmungen dieser Anlage, zugleich werden Besonderheiten vorgesehen, die sich aus dem Bielefelder Konsekutivmodell ergeben.

Bei einer Einzelleistungen im Antwortwahlverfahren ist ein besonderes Kontrollverfahren erforderlich. Es ist sicherzustellen, dass die Aufgabe den Anforderungen des Absatzes 4 entspricht und keine Fehler enthält. Hierzu wird in einem ersten Schritt die Aufgabe von zwei prüfungsberechtigten Personen konzipiert bzw. überprüft. Entsprechend der Ausgestaltung der Approbationsordnung wird in einem zweiten Schritt eine neutrale Stelle einbezogen, die eine erneute Kontrolle durchführt. Im Bielefelder Konsekutivmodell ist grundsätzlich die Dekanin oder der Dekan für entsprechende Entscheidungen zuständig, eine Beauftragung anderer Personen ist nach Maßgabe des § 11 möglich. Wie detailliert die erneute Kontrolle durchgeführt wird, wird ebenfalls von der Dekanin oder dem Dekan festgelegt.

Die Beschreibung der Einzelleistung nach Absatz 7 dient sowohl dazu, die zuvor genannte Überprüfung zu ermöglichen, als auch rechtlich notwendige Festlegungen im Vorfeld einer Einzelleistung im Antwortwahlverfahren zu treffen.

Ausgangpunkt für die Bewertung (Absatz 11) ist das Erreichen einer zuvor festgelegten Mindestpunktzahl. Sofern Studierende diese erzielen, haben sie die Einzelleistung mit 4,0 bestanden. Davon ausgehend errechnen sich entsprechend dieses Zuordnungsschemas die weiteren Noten.

Die Nicht-Anwendung der Regelungen der Anlage für Kombinationsaufgaben (Absatz 12) wird dadurch ermöglicht, dass eine reelle Chance besteht, die Einzelleistung auch ohne den Teil im Antwortwahlverfahren zu bestehen. Deshalb ist es in diesem Fall auch nicht möglich, dass eine gewisse Anzahl von Bewertungspunkten in dem Prüfungsteil im Antwortwahlverfahren erzielt werden muss.

Wesentliche Vorgabe der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Prüfungen im Antwortwahlverfahren ist, dass es nicht allein auf eine absolute Bestehensgrenze ankommen darf: “Im Hinblick auf die Eigenheiten des Multiple-Choice-Verfahrens darf sich die Bestehensgrenze nicht allein aus einem Vomhundertsatz der gegebenen Antworten (abstrakt) ergeben, sondern muß in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehen, also die Schwierigkeit der konkreten Prüfung berücksichtigen.” (Orientierungssatz zum zweiten Leitsatz des Beschl. d. BVerfG v. 14.03.89 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84, 1 BvR 1033/82, 174/84). Die Regelungen in Absatz 14 sollen sicherstellen, dass die Bewertung im Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung steht.