Germanistik Fortsetzung Nebenfach (Gymnasium und Gesamtschule)

FsB vom 02.05.2014 mit Berichtigung vom 04.05.2015 und Änderungen vom 01.03.2018 und 15.02.2019

Achtung: Auf dieser Seite wird ein auslaufendes Angebot von Studiengangsvariante und Modulen angezeigt. Das Studium nach diesen Regelungen ist nur noch eingeschränkt möglich. Die detaillierten Regelungen finden Sie in den Übergangsbestimmungen:

Überblick

Master of Education
4 Semester

Übergangsbestimmungen

Dieser Eintrag basiert auf den Fächerspezifischen Bestimmungen (FsB) für das Fach Germanistik vom 02.05.2014 mit Berichtigung vom 04.05.2015 und Änderung vom 01.03.2018.
Diese FsB gelten für alle Studierenden, die sich ab dem Wintersemester 2014/2015 und bis einschließlich Sommersemester 2018 für einen Master of Education Studiengang mit dem Fach Germanistik an der Universität Bielefeld eingeschrieben haben und dieses Fach bis zum Ende des Wintersemesters 2020/2021 abschließen.
Mit Beginn des Sommersemesters 2021 gelten auch für diese Studierenden die Fächerspezifischen Bestimmungen vom 04.06.2018.

Hinweis: Alle Studierenden, die nicht nach den aktuellen FsB studieren, können vor dem oben genannten Zeitraum gemäß der Bestimmungen in Ziffer 9 (3) der Fächerspezifischen Bestimmungen vom 04.06.2018 nach diesen neuen Bestimmungen studieren, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. Sollten die Studierenden diese Möglichkeit nicht nutzen, werden sie ab dem oben genannten Semester in die neuen FsB ohne Antrag überführt.

Die Lehrveranstaltungen

Formalia / Wichtige Informationen

Studiendauer und -umfang

Die Regelstudienzeit beträgt 4 Semester.

Das Studium Fortsetzung Nebenfach (Gymnasium und Gesamtschule) Germanistik umfasst 40 Leistungspunkte.

Weiterführende Links

Internetseiten des Faches Germanistik

Internetseiten der zuständigen Einrichtung(en):

Fakultät für Linguistik und Literaturwissenschaft mit dem Studienangebot

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4 Semester
FsB vom 15.12.2021 mit Änderung vom 16.05.2023 (Aktuelle FsB Version) FsB vom 04.06.2018 mit Änderungen vom 15.02.2019 und 15.12.2021 FsB vom 02.05.2014 mit Berichtigung vom 04.05.2015 und Änderungen vom 01.03.2018 und 15.02.2019