Beauftragter der Studierenden mit Behinderung und chronischer Erkrankung & Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen
Auszug aus §23 der Grundordnung der Universität Bielefeld:
"Der Senat setzt eine*n Beauftragte*n für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung gemäß § 62b HG ein.
[...] Jede Fakultät soll eine*n Beauftragte*n der Fakultät für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
einsetzen, die die*den Beauftragte*n nach Absatz 1 unterstützt."